Ebenso muß derselbe, wenn auch bei ihm das wirklicheEramen wegfällt, doch jedenfalls sein in der
§. 5. vl vorgeschriebenen Art anfertigen, weil dadurcheine Uebersicht des ganzen bisherigen Verhältnisses des Candi-daten gewonnen wird.
In allen Fällen, wo die Qualifikation als Chirurgus, ohneEramen, durch die vorhin erwähnte Beibringung einer Appro-bation oder des mcdicinisch-chirurgischen Doctordiploms erwie-sen wird, ist der Candidat auch der Prüfung in den Schulwis-senschaften, oder der Einreichung desfallstger Zeugnisse überho-ben, da diese seine Bildung schon bei jenen Documenten vor-ausgesetzt werden muß.
9. Die Wahl der Orte für die, nach §. 6. zusammenzu-setzenden chirurchisch-medicinischen Prüfungs-Commissionen wirdder Vereinigung der Provinzial-, Militair- und Civilbehördengänzlich überlassen.
Sobald eine diesfallsige Vereinigung erfolgt ist, werden dieCommissarien, und zwar der Civilarzt von den Königlichen Re-gierungen, der Militairarzt aber auf Anordnung der KöniglichenGeneral-Commandos von den General-Divisionsärzten ernannt,und die Namen der Commissarien, so wie die Sitze der Com-missionen, durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß ge-bracht.
Die Commissarien müssen sich diesem Geschäfte von AintS-wegen und ohne alle Remuneration unterziehen, sind jedoch we-gen unpartheiischer und ganz gewissenhafter Ausführung aus-drücklich aus ihre Amtspflicht hinzuweisen.
10. Der gemeinschaftlichen Einigung der Provinzial-, Mi-tair- und Civilbehörden bleibt es auch überlassen, nach der Lo-kalität und den Bedürfnissen einer jeden Provinz diejenigen Ter-mine nebst ihrer Dauer näher zu bezeichnen, in welchen diemcdicinisch-chirurgischen Prüfungs-Commissionen zusammentre-ten, und die Prüfung der ihnen durch die General-Divisions-ärzte zuzuweisenden, oder auf deren Veranlassung sich bei ihnenmeldenden chirurgischen Freiwilligen vornehmen. Im Allgemei-nen wird dies jährlich zweimal geschehen können, und zwar inder ersten Hälfte der Monate April und Oktober, zu welcherZeit die halbjährigen Lehrcurse der Universitäten in der Regelbeendet sind. Nachdem die Termine festgestellt worden sind,werden sie gleichfalls durch die Amtsblätter bekannt gemacht;auch ist erforderlichen Falls eine kurze diesfallsige Benachrichti-gung vor dem Eintritt der Prüfungsperiode in den öffentlichenBlättern, von Seiten der Regierungen, zu wiederholen.
Wer für einen Termin zu spät erscheint, hat es sich selbstbeizumessen, daß er eine vergebliche Reise gemacht hat, undseine Prüfung erst in dem nächstfolgenden Termine bewirken