kann, wiewohl es den Commissarien überlasten bleibt, wenn einCandidat nur kurze Zeit nach dem geschlossenen Termin ein-trifft, ob sie sich seinetwegen zu einer nachträglichen Prüfungvereinigen wolle.'..
Es steht jedem, sich zum freiwilligen Chirurgendienste beidem Heere entschließenden jungen Manne frei, zu seiner Prü-fung diejenigen der bestellten Commissionen zu wählen, welcheihm, in Rücksicht der unerläßlichen persönlichen Gestellung, diegelegenste ist, dies muß jedoch stets in dem Armeecorpö-Bezirkgeschehe», für welchen der General-Divisionsarzt angestellt ist,bei dem er sich meldet, und zeigt er demselben bei der Meldungzugleich die Prüfungs-Commission an, der er überwiesen zuwerden wünscht.
Dadurch wird jedoch, wenn er auch seine Prüfung mitdem besten Resultate überstanden hat, seine Anstellung nicht indem nämlichen Regierungs-Departement, oder in dem General-kommando-Bereich, wo sich die von ihm gewählte Prüfungs-Commission befindet, nothwendig bedingt, wiewohl dabei billige,und motivirte Wünsche nach Möglichkeit berücksichtigt werdensollen.
12. Damit die Commissionen für jeden Prüfungs-Terminbei Zeiten übersehen können, wie viel Candidaten sich zum Gra-men stellen werden, um darnach das Geschäft einrichten zu kön-nen, wird der betreffende General-Divisionsarzt ihnen die nö-thige Anzeige darüber zugehen lassen, auch die chirurgischenFreiwilligen mit bestimmter desfallsiger Anweisung versehen.
13. Von dem General-Divisionsarzte bekommt der chirur-gische Freiwillige, nach erfolgtet Meldung, die nöthige Beschei-nigung darüber, um sich damit bei der medieinisch-chirurgischenPrüfungs-Commission auszuweisen. Diese enthält zugleich beidenen die zu einjähriger Dienstzeit eintreten, insofern eine Prü-fung ihrer schulwissenschaftlichen Kenntnisse stattgefunden hat,das hiernach Erforderliche; insoweit die schulwisseuschaftlicheBildung der einjährigen Freiwilligen aber durch beigebrachteZeugnisse erwiesen wurde, bekundet der General-Divisionsarztblos die Anerkennung ihrer Richtigkeit unter diesen Zeugnissenselbst, die er sodann dem Candidaten zurückgiebt, und behältübrigens in jedem Falle einen kurzen Vermerk zn seinen Actenzurück, um die etwa weiter nöthige Auskunft geben zu können.
Von Seiten der medicinisch-chirurgischen Prüfuugs-Com-mission werden, wenn ein wirkliches Gramen stattgehabt hat,jedesmal besondere Verhandlungen darüber aufgenommen, worinauch das abzufassende O,als der erste Theildes ErauienS enthalten ist; ist aber die medicinisch-chirurgischcQualifikation durch Approbationen oder Doctordiplvme nach§. 8. erwiesen, so wird das Resultat der Beurtheilung dieser