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Documente unter dem jedenfalls von dem Kandidaten abzufas-senden t'«,',registrirt. DaS Original der Ver-handlungen mit Einschluß deö Original-r-r/^e, oderdaS Original des Letztem allein, wenn kein Gramen nöthig ge-wesen ist, wird von dem Militair-Commisfarius an den Gene-ral-Divisionsarzt zur weitem Einreichung an den General-Stabsarzt der Armee, eine vidimirte Abschrift aber durch denCivil-Commiffarius an die betreffende Königliche Regierungzur Asservation gesandt. Von letzterer wird sodann die Kreis-Ersatz-Commission von der Meldung des chirurgischen Freiwil-ligen und der stattgehabten Prüfung desselben benachrichtiget.Der General-Divisionsarzt setzt zugleich das General-Commandoin Kenntniß.
Zu ihrer eigenen Nachweisung behält die Commission einenachrichtliche Registratur über das Resultat des Befundes zurück.
14. Unter jedem EraminationS-Protokolle, oder wo einsolches nicht Statt gehabt hat, unter dem Ott/vr'cttko ver-zeichnen und unterschreiben die Commissarien ihr Gutachtenüber den Befund der Prüfung.
Dadurch wird indessen die Zulassung zu einer freiwilligenchirurgischen Anstellung noch nicht entscheidend begründet, son-dern diese hängt erst von der weitem Beurtheilung deö Gene-ral-Divisionsarztes, in Folge der ihm zugegangenen Verhand-lungen, ab. Die wirkliche Anstellung geschieht sodann durchden General-Stabsarzt der Armee, welcher den betreffendenGeneral-Divisionsärzten das Nöthige darüber zugehen läßt.Letztere müssen demnach in steter Kenntniß von dem Aufenthalteder im Bereich des Armee-Corps sich befindenden, zur chirur-gischen Anstellung genehmigten Freiwilligen sein, zu welchemBehuf der Candidat bis zur erfolgten Anstellung verpflichtet ist,so oft er seinen Aufenthaltsort verändert, dem General-Divi-sionsarzte davon direkte Anzeige zu machen, welcher sonst denSäumigen, wenn er nicht aufzufinden ist, auf dessen Kosten inden öffentlichen Blättern aufzurufen befugt ist.
15. Findet der General-Divisionsarzt nach den ihm zuge-kommenen Prüfungs-Verhandlungen einen Kandidaten nicht inder erforderlichen Art gualificirt, um dem Heere als Chirurguszu dienen, und die Begünstigung des freiwilligen Dienstes indiesem Fache, zur Ableistung seiner Militair-Dienstpflicht, inAnspruch zu nehmen, so macht er solches dem Kandidaten so-fort bekannt, und meldet dies zugleich mit Beifügung eines ausdem tÄtt'/'r'encko «'//«s gezogenen Nationals dem General-Com-mando, von welchem der Königlichen Regierung und dem Bri-gade-Commandeur der Landwehr Kenntniß gegeben wird, da-mit die Ersatz-Commissionen davon unterrichtet werden.
»>. Seelhorst, Heerw. 26