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So lange hiernächst ein solchergestalt zurückgewiesener Can-didat nicht etwa als Freiwilliger znm Militärdienst eintritt,oder als gewöhnlicher Ersatz eingestellt ist, steht ihm noch frei,sich aufs Neue zur chirurgischen Prüfung zu melden, und dieanderweite Entscheidung über sich abzuwarten.
16. Dem chirurgischen Freiwilligen, er mag auf ein oderauf drei Jahre eintreten wollen, kann keine unbedingt freieWahl des Truppenteils oder der Garnison, wo er zu dienenwünscht, gestattet werden, weil sonst keine zweckmäßige Vertei-lung der Individuen unter die verschiedenen Truppenteile nachderen Bedürfniß Statt haben könnte, sondern an manchen Or-ten ein Nebenfluß von Chirurgen und an anderen ein Mangeldaran entstehen würde.
Der General-Stabsarzt der Armee kann allein das vor-handene Bedürfniß richtig beurtheilen, und da dem zufolge alleChirurgen-Vacanzcn von ihm besetzt werden, so bleibt auch vondemselben die Bestimmung des Trnppeutheils, wo der Freiwil-lige dienen soll, gänzlich abhängig, und der Freiwillige mußohne Widerrede sich dahin begeben, wohin er berufen wird.
Dem General-Stabsarzt wird indessen hiermit zur Pflichtgemacht, die Wunsche der Individuen, in Beziehung auf ihreAnstellung, so viel als nur möglich zu berücksichtigen, und mitdein Hauptzweck den freiwilligen Eintritt von Chirurgen bei demHeere zu befördern, in Vereinigung zu bringen.
17. Da die auf drei Jahre eintretenden chirurgischen Frei-willigen den etatsmäßigen Gehalt und die übliche Verpflegungbeziehen, so können sie auch nur in solchen wirklichen Vacanzcnangestellt werden, für welche der Gehalt vorhanden ist. Da-nach bedingt sich denn von selbst die Zeit ihres Eintritts; docherfolgt die Anstellung immer mit der Rücksicht, daß der chirur-gische Freiwillige innerhalb desjenigen Alters, in dem er gesetz-lich zum Dienst im stehenden Heere verpflichtet ist, auch dieseseine Verpflichtung löse.
Die Anstellung der nur ein Jahr dienenden chirurgischenFreiwilligen geschieht dagegen, da sie kein Gehalt beziehen, inder Regel als überzählig, und sie werden immer sogleich nachMaaßgabe, wie es für den Dienst am nützlichsten ist, vertheilt.Sie können aber auch in etatsmäßigen Vacanzcn, wenn zu de-ren Besetzung keine auf drei Jahre eintretende Freiwillige vor-handen sind, immer jedoch ohne Gehalt angestellt werden.
18. Nach beendigter activer Dienstzeit beim Heere voneinem oder drei Jahren, treten die chirurgischen Freiwilligenzuvörderst zur Kriegsreserve, in Anwendung der diesfalls gesetz-lichen Bestimmungen, und sodann in die Verpflichtung zu denbeiden Landwehr-Aufgeboten nach Maßgabe ihres Alters überund bleiben in allen diesen Verhältnissen verpflichtet, als: Chl-