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rurgen oder Militärärzte bei den Truppen oder in den Mili-tairlazarethen zu dienen.
Die Brigade-Commandeurs der Landwehr führen dann dieweitere Controle über sie in der Art, wie über alle Kriegsre-serve- und Landwehr-Mannschaften, und geben jährlich einenamentliche Liste von ihnen, worin ihr Aufenthaltsort bemerktist, dem betreffenden Generalkommando ein, so wie sie solcheauch dem General-Stabsarzte der Armee mittheilen, damit siebei entstehendem Kriege in der Regel vom General-Stabsarzte,oder, wenn keine Zeit zu verlieren ist, von dem Gcneralcom»mando durch den General-Divisionsarzt, nach ihren inmittelstgewonnenen Verhältnissen, bei den Truppen- oder Militairlaza-rethen zum Dienste einberufen werden können.
Die Verordnungen wegen des Aufenthaltswechsels undwegen der Urlaubsertheilungen, finden für die, in der Kriegsre-serve und in dem Landwehr - Verbände begriffenen Chirurgenganz in derselben Art Anwendung, wie für die den Waffen an-gehörigen Kriegsreserve-Mannschaften und Landwehrmänner.
19. Damit der zur Anstellung gelangende freiwillige Chi-rurgus auch für die Bestimmung, in seinem Kriegsreserve- undLandwehrverhältniß dem Heere als Chirurgus zu dienen, fest-gehalten werde, muß derselbe sich zur Uebernahme dieser künf-tigen Dienste durch einen eigenhändig von ihm ausgestelltenRevers noch besonders verpflichten.
Damit dieser Revers allgemein gleichlautend sei, ist in derAnlage ein Schema dazu gegeben.
Der General-Stabsarzt hat allemal bei der wirklichen An-stellungsberufung eines geprüften und für qualificirt erachtetenKandidaten denselben zugleich auf jene für ihn eintretende Ver-pflichtung noch besonders aufmerksam zu machen, damit er sichüber dieses Verhältniß nicht mit Unkenntniß entschuldigen kaun.
Der Revers selbst wird erst bei demjenigen Truppentheilausgestellt, zu welchem der freiwillige Chirurgus vom General-Stabsarzte zur Dienstleistung beordert wird, und zwar geschiehtdie Ausstellung in Gegenwart eines Officiers und einer Justiz-person, oder zweier dazu beorderten Officiere auch in beidenFällen im Beisein des Regiments- oder Bataillousarztes, welchedie eigenhändige Schrift und Unterschrift in der Art darunterbescheinigen und besiegeln, wie in dem anliegenden Schema
17. (S. 406.) angedeutet ist.
Das Original des Reverses bleibt in der Registratur desTruppentheils asservirt; eine vidimirte Abschrift davon aber wirddem General-Staabsarzte zur Aufbewahrung zugesandt.
Verweigert der Candidat die Ausstellung des Reverses, sowird seine verfügte Anstellung sofort aufgehoben und davon demGeneral-Staabsarzte Nachricht gegeben.