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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Der General-Divisionsarzt berichtet darüber zugleich demGeneralkommando, damit der Candidat wieder den Ersatzcom-missionen überwiesen werde.

Hat aber ein chirurgischer Freiwilliger den vorgeschriebe-nen Revers einmal ausgestellt, so kann er auf gesetzlichemWege zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung angehal-ten werden, wenn er als Kriegsreserve- oder Landwehrmanndieselbe bei entstehendem Kriege verweigert. >

Sollten bei eintretendem Kriege sich für einen in der Kriegs-reserve oder Landwehr stehenden freiwilligen Chirnrgus erwieseneGründe ergeben, welche dringend seine Berücksichtigung durchZurücklassung von einer dermaligen Anstellung bevorworteten, sobleibt für solche Fälle, und auf den Antrag der KöniglichenRegierung die Entscheidung der billigen gemeinschaftlichen Er-wägung des Königlichen Generalkommandos und des General-Stabsarztes vorbehalten.

20. Damit die chirurgischen Freiwilligen der Ersatzcon-trole für die Militairpflichtigen nicht entzogen werden, so sindjene verpflichtet, der betreffenden Ersatzcommission schriftlicheAnzeige zu machen, daß sie den freiwilligen Chirurgendienst beidem Heere beabsichtigen.

Diese Anzeige müssen sie, wie jeder, zum freiwilligen Waf-fendienst sich Meldende, vor ihrem erreichten zwanzigjährigenAlter machen, wenn sie nicht demnächst als gewöhnlicher Ersatzin Anspruch genommen werden wollen.

Es bleibt ihnen aber ebenso, wie den mit der Waffe die-nenden einjährigen Freiwilligen, und unter Beobachtung dersel-ben Modalitäten, nachgegeben, den wirklichen Eintritt zumDienste, bei gehörig früher Meldung, bis vor zurückgelegtemdrei und zwanzigsten Lebensjahre zu verschieben.

21. Wiewohl es sich von selbst versteht, daß das mit denchirurgischen Freiwilligen von den Commissionen vorgenommenemedicinisch - chirurgische Eramen bei ihren folgenden, desfallsigcnStaatsprüfungen von gar keinem Einfluß sein, oder deren Er-mäßigung bewirken kann, so wird solches jedoch, um allenMißverständnissen vorzubeugen, hier noch besonders erwähnt.

Berlin, den 16. Juli 1822.

Ministerium der Geistlichen, Ministerium des Innern,öffentlichen Unterrichts- und (gez.) von Schuckmann.Medizinal-Angelegenheiten. Kriegs-Ministerium.

(gez.) von Altenstein. (gez.) von Hake.