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die -mit der Post reisenden Cadctten-Erpectanten unter ihre be-sondere Aussicht und Obhut zu nehmen, und ist diese Beauf-sichtigung auch, im Allgemeinen, als genügend zu betrachten.
Sollten jedoch besondere Verhältnisse, als: z. B. Unsicher-heit der Aufnahme, in Bezug auf das Resultat der sie bedin-genden Prüfung, es wünschenswert!) oder nothwendig machen,dem Erpectanten noch eine besondere Begleitung mitzugeben, somuß die Sorge dafür und die Bestreitung der hieraus erwach-senden Kosten den Angehörigen überlassen bleiben, indem Se.Ercellenz der Herr General-Postmeister erklärt haben, für dieBegleitung der Kadetten-Erpectanten keine Postsreipäffe bewil-ligen zu können.
tz. 10. In Folge der Allerhöchsten CabinetS-Ordrc vom26. Februar 1824 ist jeder Cadet verpflichtet für ein jedesCrziehungSjahr im Cadettcn-Corps, zwei Jahre im stehendenHeere zu dienen, welche Dienstverpflichtung jedoch, erclns. derallgemeinen Dienstpflicht von resp. 3 Jahren oder 1 Jahre, die-Zeit von 9 Jahren nicht übersteigen soll.
tz. 11. Die Vertheilung der Cadetten in die Armee, nachvollendetem 17. Lebensjahre, haben des Königs Majestät SichAllerhöchstsclbst vorbehalten; die von den Angehörigen in dieserBeziehung gehegten Wünsche sind dem unterzecchneten Comman-deur auSzusprechen, der sie sodann in die Sr. Majestät demKönige einzureichenden Vorschlagslisten aufzunehmen, nicht ver-fehlen wird. So weit es die Verhältnisse irgend gestatten,wird bei der Vertheilung der Cadetten in die Armee auf dieseWünsche Rücksicht genommen werden, und bedarf es daher kei-nesfalls noch eines besondern Jmmediat-Gesuchs, um ihre Er-füllung herbeizuführen.
Der General-Major und Commandeur sämmtlicherCadetten-Institute,v. Below.
2. Als Pensionär r.
h. 1. Die Aufnahme eines Inländers als Pensionair mdas Königliche Cadetten-Corps erfolgt, nach vorangegangenerAnmeldung, bei dem unterzeichneten Commandeur und dessenVerfügung, mit dem Beginne des jährlichen Lehr-Cursns, dieAufnahme in die Provinzial-Jnstitute nach dem vollendetenUten Lebensjahre, die ausnahmsweise Aufnahme^unmittelbar indas Haupt-Institut zu Berlin, die unbedingte Reise für die 3teLehrklasse vorausgesetzt, mit dem vollendeten 14ten Lebensjahre.Für die Ermäßigung der Pension und für die Aufnahme einesAusländers, ist die besondere Genehmigung Sr. Majestät desKönigs erforderlich.