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tz. 2. Der Aufzunehmende muß zunächst gesund und freivon organischen Fehlern sein, zum dereinstigen Eintritte in dasHeer geeignet erscheinen, außerdem aber auch diejenigen Vvr-kenntnisse besitzen, welche zum Eintritte in die seinem Alter ent-sprechende Lehr-Klasse erforderlich sind, und kann die wirklicheAufnahme daher auch nur nach einer vorangegangenen ärztlichenUntersuchung und wissenschaftlichen Prüfung stattfinden, in wel-cher letzteren Beziehung die speciellen Anforderungen sich in derAnlage genau bezeichnet finden.
^ H. 3. Nach vollendetem 14ten Lebensjahre werden dieje-nigen Pensionaire der Provinzial-Jnstitute, welche sich zum Ein-tritte in die 3te Klasse des Haupt-Instituts vollständig eignen,und hiemit die Aussicht zur Ablegung des Officier-Eramens,nach einem dreijährigen Lehr-Cursus gewähren, in das Haupt-Institut versetzt. Diejenigen Pensionaire, welche sich hiezu nichtqualisiciren, verbleiben bis zu ihrem AuStritte in die Armee,in den Provinzial-Jnstituten und erhalten daselbst die Vorberei-tung für das Porte-epc'e-Fähndrichs-Eramen. Schon im Vor-aus wird jedoch bemerkt, daß die Entscheidung hierüber unab-änderlich auf Grund der von den Erziehern und Lehrern abge-gebenen Urtheile erfolgt.
§. 4. Im Allgemeinen können in das Cadettcn-Corpsnur Kinder und junge Leute als Pensionaire aufgenommen wer-den, welche weder in sittlicher, noch in wissenschaftlicher Bezie-hung wesentlich versäumt erscheinen, indem dasselbe zu ausge-dehnt, und in seiner Organisation zu complicirt ist, als daßeine, von der für sämmtliche Zöglinge angeordneten abweichende,noch speciellere Beaufsichtigung und wissenschaftliche Nachhilfegewährt werden könnte; überdies aber ist die Einwirkung schlech-ter Beispiele in einer großen Gemeinschaft so höchst gefährlich,daß die leitende Behörde sich verpflichtet finden muß, die ihrerFürsorge anvertrauten Institute von entschieden unfleißigen odersittenlosen Zöglingen möglichst rein zu erhalten.
Es werden daher alle Knaben oder jungen Leute, in derenFührung die Spuren einer solchen wesentlich vernachlässigtenErziehung sichtlich hervortreten, ihren Angehörigen zurückgege-ben, und eben dies gescbieht mit denen, deren entschiedene Un-fälügkeit es ihnen unmöglich macht, dem Zwecke des Cadettcn-Cvrps, in seiner wissenschaftlichen Richtung, zu entsprechen; alsentscheidend gilt für diese Letzteren das Resultat ihrer Prüfungzum Eintritte in die ihrem Alter entsprechende 3te Lehr-Klassedes Haupt-Instituts oder der Provinzial-Anstalten nach zurück-gelegtem 14ten Lebensjahre, weil nur solche Zöglinge als geeig-net für das Kadetten-Corps betrachtet werden können, welche dieentschiedene Aussicht gewähren, dasselbe, nach zurückgelegtem