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17ten Lebensjahre, wenigstens als Porte-ep-'c-Fähndrich verlas-sen zu können.
§. 5. Die jährliche volle Pension beträgt:
in den Provinzial-Anstalten 250 Thlr.
in dem Haupt-Institute 300 -
Die ermäßigte Pension:
in den Provinzial-Anstalten 160 -
in dem Haupt-Institute 200 -
Die Pension wird in halbjährigen Raten, und zwar prä-numerando am 1. Februar und 1. August an die Haupt-Kassesämmtlicher Cadetten-Institute zu Berlin gegen Quittung ent-richtet; erfolgt die Zahlung nicht regelmäßig, so muß, den Allcr-böchsten Bestimmungen zufolge, der Pensionair seinen Angehöri-gen zurückgegeben werden.
Die Pension wird übrigens, unter allen Umständen, fürdun vollen Monat entrichtet, indem eine tageweise Berechnungnicht stattfinden kann, und ebenso muß dieselbe, ohne alle Rück-sicht auf Beurlaubungen, bis zum definitiven Ausscheiden desPcnsionairs, resp. seinem Eintritte in die Armee oder der Zu-rückgabe an seine Angehörigen, fortgezahlt werden. - Für allediejenigen Peusionaire, deren Vater noch iu Diensten stehen,oder aber Pension beziehen, erfolgt die Einzahlung der Pension,durch die betreffende Regierungs-Haupt-Kasse gegen die dersel-ben durch die General-Militair-Kasse zugehenden Quittungender Haupt-Kasse sämmtlicher Cadetten-Jnstitute. — Die erstePenstons-Rate bis ?«/d. Januar, wird jedoch bei dem Eintrittder Peusionaire in das Cadetten-Corps, unmittelbar an dieKasse des betreffenden Instituts eingezahlt.
h. 6. Außer der vorbcmerkten Pension ist für Benutzungdes Mobiliars, Beschaffung einer 2ten Einkleidung und einervollständigen Lagerstelle, so wie als Honorar für den Catechu-meuen-Unterricht, und den Unterricht in den gymnastischen Ue-bungen alljährlich eine Aversional-Summe von 20 Thlrn., eben-falls in halbjährigen Raten pränumerando zu entrichten.
tz. 7. An Wäsche muß der Pensivnair wenigstens 6 Hem-den, 6 Paar Strümpfe, 6 Schnupftücher und 4 Handtüchermitbringen; ihre Reinigung und Ausbesserung geschieht aufKosten des Instituts; der Ersatz unbrauchbar gewordener, oderverloren gegangener Stücke aber liegt den Eltern ic. des Pen-sionairö ob.
tz. 8. Von Seiten des Instituts erhält der Pensionairdie vollständige Bekleidung, die nämliche Verpflegung und den-selben Unterricht, wie die Königlichen Cadetten; dagegen aberist er gehalten, die erforderlichen Lehrbücher, Leitfäden, Karten,ein vollständiges Reißzeug, Schreib- und Zeichnen-Materialien,aus eignen Mitteln zu beschaffen.