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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Zur Aufnahme in das Militair-Waisenhaus sind nachMaßgabe des Allerhöchst vollzogenen Regulativs vorn 20. März1792 nur ganz älternlofe Soldaten-Kinder beiderlei Geschlechts,von 6 bis incl. 12 Jahren, welche vollkommen gesund und ohnealle Gebrechen sein müssen, geeignet, so lange der Raum derAnstalt und deren Fonds es gestatten werden, aber auch halbWaisen, und unter diesen vorzugsweise solche Kinder berücksichti-get, deren Vater in den letzten Kriegen geblieben oder in einemFeld-Lazareth verstorben sind.

Die Rcception geschieht in vier Terminen, nämlich am 1.Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres.

Es muß daher der Antrag um Aufnahme zwei Monate,oder wenigstens 6 Wochen vor dem nächsten Receptions-Ter-min beim Direktorio gemacht und mit folgenden Attesten justi-ficirt, als:

1) Mit dem Todtenscheine des Vaters oder auch der Mut-ter, wenn diese ebenfalls nicht mehr am Leben sein sollte.

2) Mit einem Dürftigkeits-Attest.

3) Mit dem Taufschein der Kinder.

4) Mit einem, von einem approbirten Arzte ausgefertigtenGesundheitsscheine, in welchem jedoch ausdrücklich zu be-merken ist.-

„ob jedes Kind vollkommen gesund und ohne alle kör-perlichen Gebrechen sei oder nicht, ob es schon die„natürlichen oder die Schutzblattern gehabt habe oder„nicht."

Hiernächst werden, wiewohl auch nur, in so weit dieKräfte und die Fonds des Instituts es gestatten, auch verwai-seten Soldaten-Kindern, nach den Umständen, entweder biszum receptionsfähigen Alter von 6 Jahren, oder bis zum zu-rückgelegten 13 Jahre Pflegegelder außer dem Hause gezahlt.„Dieses Beneficium genießen solche Kinder, denen vollkom-mene Ansprüche auf Reception zustehen und deren Vor-münder, weil sie zu ihrer Erziehung anderweitige Gele-genheit haben, die Geldunterstützung vorziehen, so wie„auch diejenigen, welche, theils wegen ihres Alters, theils„wegen körperlicher Gebrechen und theils wegen erman-gelnden Abganges in der Anstalt, entweder gar nicht,„oder doch nicht in den nächsten Neceptionöterminen auf-genommen werden können."

Die Pflegegelder oder Unterstützungen, welche nach Maas-gabe des Bedürfnisses und mit Rücksicht auf die vorhandenenMittel, nach verschiedenen Sätzen angewiesen worden, sind je-doch ihrer Natur nach nur für das laufende Bedürfniß bestimmt,und es können solche daher auf eine bereits verflossene Zeit