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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
Entstehung
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423
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42.3

Anhang IV.

Die Erfordernisse zum Fähndrichs - und Officier-Exarnern.

Das Verfahren beim EintrtttS-Eramcn.

1. Die Annahme eines jungen Mannes zum Dienst aufBeförderung kann von dem betreffenden Truppentheile nur ge-schehen, und soweit sie bei dem Garde-Corps erfolgen soll, Al-lerhöchsten OrtS nur in Antrag gebracht werden, wenn derselbein einer zuvor abgehaltenen förmlichen Prüfung bei der Erami-nations-Commission dargethan hat, daß er die zum Porte-epee-Fähndrich in der Anlage S. vorgeschriebenen Kenntnisse besitzt,mithin in diesem Gramen unbedingt bestanden ist.

2- Diese Prüfung zum Porte-epee-Fähndrich wird mitWeglassung des bisherigen Eintritts-Tentamens nicht mehr beieiner andern Division abgehalten, sondern von der Eramina-tions-Commission derjenigen Division, bei welcher der jungeMann einzutreten wünscht und auf den Antrag des Truppen-theils, welcher ihn nach bestandenem Gramen annehmen wird.

3. Wer in der Prüfung darthut, daß er die zum Porte-epe'e-Fähndrich erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt, wird zurück-gewiesen und ihm überlassen, sich zu einer zweiten und letztenPrüfung nochmals zu melden.

Je nach dem dargethanen größeren oder geringeren Gradder Bildung und Kenntnisse wird die Eraminations-Commissiongleich die Zeit bestimmen, in welcher dieses wiederholte Gramenstattfinden kann, entweder nach 3, 6 Monaten oder selbst erstnach Ablauf eines Jahres. Der Eraminand erhält eine Be-scheinigung über den Auöfall seiner Prüfung, in welcher imFall des Nichtbestandenseinö die erwiesenen Mängel seines Wis-sens umständlich aufgeführt sind. Der Truppentheil, welcherihn angemeldet, wird von dein Ausfall der Prüfung schriftlichbenachrichtigt, und kann ihn nur erst, wenn er unbedingt be-standen ist, annehmen, oder resp. in Vorschlag bringen.

5. Die Eraminations-Commissionen dürfen keinen jungenMann vor dem Alter von 17 Jahren, welches durch den Tauf-schein zu beweisen ist, zur Prüfung annehmen, sofern nicht eineAllerhöchste Genehmigung dessen früheren Eintritt gestattet.Gleichfalls muß der Examinand seine Schulatteste vorlegen.