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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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einem Landwehrstamme, einer Garnison- oder Invali-den-Compagnie oder in der Armee - Gensd'armeriestehen;

si die ctatsmäßigen Trompeter nnd Hautdoisten, jedochnur insofern der Regiments-Kommandeur sie dieses Be-nefizes für bedürftig hält;

<) diejenigen Kurschmiede, welche durch ihren Dienst, alssolche, zugleich ihrer gesetzlichen Militaicverpflichtunggenügen, auf die Kriegs-Artikel vereidigt, und daherals wirkliche Soldaten anzusehen sind;

,?) die Compagnie- und Eskadron-Chirurgen, ingleichciidie bei den Jnvaliden-Compagnien stehenden Ober-Chi-rurgen ;

,-) die serviceberechtigten Festungs-Unterbeamten, nament-lich die Wallmeister, Wallplacker, Artillerie-Zeugdiener,Fortifikations- und Materialien-Zeugschreiber;die aus den Garnison-Compagnieen kommandirtcn Train-Schirrmeister;

endlich, ausnahmsweise, die aus der Classe der Feld-webel genommenen Rechnungsführer, welche bei Ueber-tragung dieses Geschäftes zwar den Charakter einesLieutenants erhalten haben, jedoch nur das Gehalteines Feldwebels beziehen, und ebenso die den Jnvali-den-Compagnien mit Feldwebels-Gehalt aggregirtenLieutenants.

Mit Ausnahme der im Vorstehenden unter ch, «/) undgenannten haben alle andere niederen Militair-Beamten undMilitair-Handwerker, namentlich die Büchsenmacher, die Auf-seher der Miiitairgefängnisse, die Militairküstcr, ungleichen dieLand-Gensd'armen, auf das Benefiz des freien Schulunterrichtskeinen Anspruch.

An denjenigen Orten, wo eine eigene Garnisonschule sichbefindet, ist jedoch den Militairküstern für ihre Kinder die uu-entgeldliche Theilnahme an dem Unterrichte in derselben, inso-fern der Raum, ohne Beeinträchtigung der eigentlich Berechtig-

ten, es erlaubt, gestattet.

2. Als dieses Benefizes bedürftig sind diejenigen Un-terofsieiere, Soldaten und niedern Militairbeamten (soweit Letz-tere zu den nach vorstehendem tz. Berechtigten gehören), anzuse-hen, welche, außer ihrem Solde, kein Vermögen besitzen, nndauch weder selbst, noch ihre Frauen, ein Gewerbe oder eineNahrung treiben, wodurch sie in den Stand gesetzt werden, auseigenen Mitteln die Untcrrichtsgelder für ihre Kinder zu bezah-len, was daher in Bezug auf jedes Kind, für welches das Be-nefiz des freien Schulunterrichts in Anspruch genommen wird,von den betreffenden Truppenbefehlshabern oder Commandanten

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