ausdrücklich bescheinigt werden muß. Besondere Atteste überdie Bedürftigkeit von Seiten dieser Befehlshaber sind dagegennicht erforderlich.
§. 3. Eine, als allgemeine Regel für die Berechtigungzum freien Schulunterricht zu betrachtende Bedingung ist, daßdie Kinder sich in der Garnison ihres Vaters aufhalten müs-sen. Von dieser Regel finden jedoch folgende Ausnahmen statt:») Wenn die Kinder, bei Verlegung des Truppentheils, zudem ihre Vater gehören, nach einer andern Garnison, die-sen nicht gleich haben folgen können;t>) wenn, wie dies namentlich bei Kommandos oder beimAusmarsche inS Feld der Fall ist, die Vater ihre Garnisonverlassen, ohne ihre Kinder mitnehmen zu dürfen. DenKindern bleibt dann das Benefiz des freien Schulunter-richts, auch wenn sie nicht in der verlassenen Garnison,sondern an einem andern Orte sich befinden.
An merk. Nach einer Bestimmung des allgemeinen KriegS-Oepar-lements des Kriegs-Ministerio vom 9. Febr. I84t sollen bei ver-setzten Soldaten die Schulgelder des nächstfolgenden Semestersfür die zurückgebliebenen Kinder ohne Anfrage gezahlt werden.
Außer diesen beiden Fällen kann nur unter besondern Um-ständen und Verhältnissen, welche eine billige Berücksichtigungerheischen, und jedesmal nachzuweisen sind, eine Ausnahme vonder obigen Regel stattfinden, wozu es jedoch immer der, durchdie betreffende Intendantur einzuholenden, speciellen Genehmi-gung des Kriegs-Ministeriums bedarf.
§. 4. Nur ehelichen, oder durch nachherige Verehelichungs/i«- legitimirten und daher gesetz-
lich die Rechte ehelicher habenden Kindern kann die Wohlthatdes freien Schulunterrichtes zu Theil werden. Uneheliche Kin-der der Unterosficiere und Soldaten, bei denen eine solche Legi-timation nicht stattgefunden hat, haben dagegen keinen Anspruchdarauf. Können die Kosten des Schulunterrichtes nicht vonden Eltern oder deren Verwandten bestritten werdest, so ist esSache der Civil-Untercichts-Behörde, dafür zu sorgen, daß dieseKosten, wie bei andern Armenkindern-, aus Kommunal- oderLand-Armenfonds gezahlt werden, oder daß die Kinder freienSchulunterricht erhalten.
Stiefkinder eines Unterofficiers, Soldaten oder niedern Mi-litairbeamten werden, in Hinsicht auf die Berechtigung zumfreien Schulunterrichte, ebenso behandelt, als wären sie desseneigene eheliche Kinder.
Anfang und Ende der Berechtigung zum freienSchulunterrichte.
H. 5. Die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in Hin-