ficht des Anfanges und der Dauer des schulpflichtigen Alters,kommen auch für die Militairkinder zur Anwendung. Insoferndaher nicht daö militairdienstliche Verhältniß des Vaters, undmit demselben dessen Berechtigung zum freien Schulunterrichtefür seine ehelichen Kinder aufhört, dauert es auch bei den Mi-litairkinderu vom zurückgelegten 5. oder angefangenen 6. biszum vollendeten 14. Lebensjahre. Auf länger als neun Jahredarf dieses Benefiz anf keinen Fall gewahrt werden, mithin überdas vollendete 14. Lebensjahr hinaus nur insofern, als beieinem Kinde der Eintritt in den Schulunterricht, oder die Zu-lassung zu demselben, durch besondere Umstände verzögert wor-den ist. '
h. 6. Unabhängig von dem Alter des Kindes aber hörtjene Berechtigung auf, wenn der Vater durch Tod, Desertionoder Verabschiedung, sei eS mit oder ohne Pension, ungleichenin Folge seiner Beurlaubung auf unbestimmte Zeit (zur Reserve)aus denn activen Dienste scheidet, da in allen diesen Fällen derGrund der Berechtigung, also auch diese aufhört. Eben dießist auch der Fall, wenn ein Unterofficier oder Soldat in einanderes dienstliches Verhältniß versetzt wird, mit welchem jeneBerechtigung nicht verbunden ist, wie z. B. bei der Beförderungeines Unterofficiers zum Osficier (mit Ausnahme der im §. l.unter ch) bemerkten Fälle), oder seiner Versetzung zur Land-Gensd'armerie.
tz. 7. Die Kinder verstorbener, desertirter, verabschiedeteroder auf unbestimmte Zeit beurlaubter Unterofficiere oder Sol-daten haben daher, nach vorstehendem tz., keinen Anspruch anffreien Schulunterricht auf Kosten des Militairfonds. Sind ihreEltern oder ihre subsidarisch dazu verpflichteten Verwandtendiese Kosten zu tragen außer Stande, so fallen dieselben dem-jenigen kommunal- oder Land-Armeufond zur Last, der dieselbe»für die Kinder anderer Ortsarmen zu tragen hat.
Es ist jedoch in Hinsicht derjenigen dieser Kinder, derenVater im activen Dienste gestorben ist, nachgegeben, daß, wennsie an einem Orte sich befinden, wo eine Garnisonschule vor-handen ist, sie in derselben freien Schulunterricht erhalten kön-nen, vorausgesetzt, daß der Raum es gestattet, und durch ihreAufnahme in die Schule keine Mehrkosten entstehen.
§. 8. Den Kindern der auf sechsmonatliche Probezeit zueurer Civilbchöcde kommandirten Unterofficiere wird ohne Unter-schied, ob letztere, nach den darüber bestehenden Vorschriften,für die Dauer dieser Probezeit ihr Militair-Traktament fort-bezLehen oder nicht, auch während derselben der freie Schul-unterricht gewährt. Mit der wirklichen Anstellung im Civil,und dein dadurch erfolgenden Austritte aus dem Militair-Ver-hältnisse, hört aber dieses Benefiz anf.