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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Was dagegen die zur Land-Gcnöd armcrie auf Probe kom-niandirtcn Unterofficiere betrifft, so haben diese für ihre Kinderkeinen Anspruch auf freien Schulunterricht, weil ihnen für dieDauer dieses Kommandos ein höherer Sold gezahlt wird, auchnach h. 1. der Land-Gensd'armerie jenes Benefiz nicht zusteht.

§. 9. Die zur militairischen Festungsstrafe (Einstellung ineine Strafscction) verurtheilten Soldaten behalten, auch wenndiese Einstellung auf Lebenszeit stattfindet, da sie während der-selben immer als im activen Militairdienste befindlich zu be-trachten sind, den freien Schulunterricht für ihre Kinder, solange diese sich in der früheren Garnison ihres Vaters aufhal-ten, und ebenso auch die zur Baugefangenschaft verurtheilten,ungeachtet der mit dieser Strafe verbundenen Ausstoßung ausdem Soldatenstande, da die Bangefangenen nicht selbst für denSchulunterricht ihrer Kinder sorgen können, und erst nach über-ftandener Strafe in den Communal-Verband des von ihnen zuwählenden Wohnortes treten.

Benutzung der Civilschulen zum Unterricht derMilitairkinder.

tz. 10. Die Verhandlungen und Vereinbarungen mit derörtlichen Schulbchörde über die Aufnahme der Militairkinder indie Civiischulen und über die diesen Schulen dafür beziehungs-weise vom Militairfond oder von den Eltern zu zahlendenSchulgelder, liegen, nach der Militair-Kirchen-Ordnung (An-lage ^l.) in jeder Garnison dem Befehlshaber derselben (in den-jenigen Garnisonen, wo ein eigener Commandant sich befindet,diesem) gemeinschaftlich mit dem Militairprediger oder dein mitder Seclsorge für das Militair beauftragten evangelischen oderkatholischen Civilgeistlichen, zu dessen Gemeine die Kinder ge-hören, ob.

Garnison - Schul - Commissionen.

§. 11. Damit indessen der Garnison-Befehlshaber (Com-mandant) nicht mit den Details dieser Angelegenheit sich zubeschäftigen genöthigt sei, ist eö ihm gestattet, einen dazu geeig-neten Officicr der Besatzung damit zu beauftragen, welcher, mitdem gedachten Geistlichen, eine permanente Garnison - Schnl-Commission bildet.

Zn jeder größeren Garnison wird eine solche Commissionaus einem, von dem Garnison-Befehlshaber dazu zu bestim-menden Stabsofficier, welchem, den Umständen nach, ein Capt-tain oder Subaltern-Officier als zweites Mitglied der Commis-sion zugeordnet werden kann, und den in der Garnison befind-lichen Militairpredigern gebildet.

In denjenigen Garnison-Qrten, wo der Commandant nicht