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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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439
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zugleich Befehlshaber der Besatzung ist, hat derselbe sich, wegendes oder der zur Garnison-Schul-Conimission zu bestimmendenOfficiere, an den gedachten Befehlshaber zu wenden.

tz. 12. In denjenigen Garnisonorten, wo zwar ein Mili-tair-Prediger, oder ein als solcher fungirender evangelischer Ci-vilgeistlicher sich befindet, aber zugleich, in Gemäßheit der Mili-tair-Kirchen-Ordnung, einem katholischen Civilgeistlichen dieSeelsorge für das katholische Militair übertragen worden ist,nimmt dieser, für die Militairkinder seiner Confession, gleichfallsan der Garnison-Schul-Commission Theil.

Wo dagegen weder ein Militair-Prediger sich befindet,noch, in Folge der örtlichen Verhältnisse, die Seelsorge für dasMilitair einem evangelischeil oder katholischen Civilgeistlichenhat übertragen werden können, wird die Garnison-Schul-Com-mission aus zwei dazu geeigneten Osficieren gebildet.

tz. 13. Halbjährlich, nämlich vor dem 1. März und 1.September jeden Jahres, ist von sämmtlichen zur Besatzunggehörenden Truppentheilen und Militärbehörden ein nament-liches Verzeichnis aller, sich bei ihnen befindenden, schulfähigenKinder der Unterofficiere, Soldaten und niedern Militairbeam-ten, ohne Unterschied, ob die Kinder bisher schon eine Schulebesucht haben oder nicht, nach dem in der Anlage L. enthalte-nen Schema, an den Garnison-Befehlshaber einzureichen, wel-cher diese Listen sofort der Garnison-Schul-Commission zufer-tiget.

In demselben find, wie in jenem Schema angedeutet wor-den, die Kinder unter 2 verschiedenen Abtheilungen:

1) derjenigen, welche, nach den in den tztz. 1. bis 4. enthal-tenen Bestimmungen, zum freien Schulunterrichte berech-tigt sind,

2) der nicht dazu Berechtigten,

rn jeder dieser beiden Abtheilungen aber, ohne Rücksicht auf dieCharge und das dienstliche Verhältniß der Vater, so aufzufüh-ren, wie sie nach ihrem Alter aus einander folgen. Diesen Li-sten müssen die Taufscheine derjenigen, zum freien Schulunter-richte berechtigten Kinder, welche erst in das schulfähige Altergetreten sind, und daher zum ersten Male einer Schule überwie-sen werden sollen, beigefügt werden; unter der Liste aber istvon dem betreffenden Befehlshaber, in Gemäßheit des §. 2. zubescheinigen:

daß die Eltern der in der gedachten ersten Abtheilung auf-geführten Kinder, außer dem Solde des Vaters, kein Ver-mögen besitzen und auch kein Gewerbe oder eine Nahrungtreiben, wodurch sie in den Stand gesetzt werden, aus ei-genen Mitteln das Schulgeld für ihre Kinder zu be-zahlen.