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H. 14. Auf Grund dieser Wen tritt die Garnison-Schul«Eommission mit der Orts-Schulbehörde in Commuiucation, umsich mit ihr darüber zu einigen:
a) welche Orts-Elementarschulen zur Aufnahme der Militair-
kinder zu bestimmen sind,
L) welche Vergütigung diesen Schulen dafür zu gewähren ist.
Auswahl der Schulen.
Z. 15. Bei der Auswahl der Schulen ist zunächst daSConfessionS-Verhältniß zu berücksichtigen, indem, der Regel nach,keine Kinder evangelischer Eltern einer katholischen Schule undebenso wenig Kinder katholischer Eltern einer evangelischenSchule überwiesen werden dürfen. Ist, wegen Mangels einerElementarschule der betreffenden Confession oder sonstiger örtli-chen Verhältnisse halber, eine Ausnahme von dieser Regel un-vermeidlich, so dürfen die Kinder einer anderen Confession doch,falls es die Eltern nicht ausdrücklich wünschen sollten, nicht ge-zwungen werden, an dem Religionsunterrichte Theil zu nehmen,sondern es muß für sie in dieser Hinsicht auf andere Weise ge-sorgt werden.
§. 16. Wenn es gleich wünschenswerth ist, daß für denUnterricht der Militairkinder an einem Orte nicht zu viele Schu-len bestimmt werden, weil dies nicht allein die nach §. 26.u. folg. erforderliche Aufsicht und Controle, sondern auch dieBerechnung mit den Schulen erschweren würde, so ist doch an-dererseits bei Auswahl der Schulen und bei Bestimmung dereiner jeden derselben zu überweisenden Anzahl von Militairkin-dern, wesentlich darauf zu rücksichtigen, daß durch deren Aus-nahme nirgends eine, mit den Lehrkräften der Schule oder ihrerRäumlichkeit im Mißverhältniß stehende Ueberfüllung eintrete,oder die Nothwendigkeit einer, mit Kosten verbundenen, bau-lichen Erweiterung des Schullokals herbeigeführt werde.
Wo besondere Elementarschulen für Knaben und für Mäd-chen bestehen, sind in der Regel auch die Militairkinder den fürjedes Geschlecht bestimmten Schulen zu überweisen.
Blos concessionirte oder Privatschulen dürfen für den Un-terricht-der Militairkinder nur dann benutzt werden, wenn dieörtlichen Verhältnisse, z. B. Ueberfüllung der öffentlichen Schu-len, es nothwendig machen, aber auch dann nur, nachdem dieGarnison-Schul-Commission sich von der Zweckmäßigkeit derEinrichtung und des Unterrichts in der zu benutzenden conces-sionirten oder Privatschule überzeugt hat.
Bestimmung des Schulgeldes.
Z. 17. Bei der Vereinbarung über das diesen Schulen,für die Aufnahme der Militairkinder, für Rechnung des Militair-