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fonds zu zahlende Schulgeld sind folgende Vorschriften zu beobachten:«) Bis zu dem Betrage von zwei Thalern jährlich für jedesKind, ist die Bestimmung des Schulgeldes, unter Geneh-migung des Garnison-Befehlshabers, der Einigung derSchul-Commission mit der Orts Schulbehörde überlassen;ist das ortsübliche Schulgeld für Civilkinder im Allgemei-nen, oder in einzelnen der zu benutzenden Schulen geringerals 2 Rthlr., so darf in der Regel, d. h. wenn nicht ganzbesondere Umstände und Rücksichten eine Ausnahme vonderselben nothwendig machen sollten, auch für die diesenSchulen zu überweisenden Militairkinder nur dieser gerin-gere Satz liquidirt und gezahlt werden.
/,) Es ist ferner der Schul-Commission gestattet, wenn in ein-zelnen der zu benutzenden Schulen des Orts ein höheresSchulgeld zu zahlen ist, oder wenn für die die oberenClassen besuchenden Militairkinder ein höheres Schulgeldverlangt wird, über jenen Satz von 2 Thalern hinaus zugehen, wenn dieser Mehrbetrag durch einen Minderbetragdes in anderen Schulen des Orts oder in den unternClassen zu zahlenden Schulgeldes sich kompensirt, so daßdasselbe für' sämmtliche Militairkinder des Orts durch-schnittlich den Betrag von 2 Rthlr. nicht übersteigt,e) Eine Erhöhung dieses Betrages, wo örtliche Verhältnissedieselbe unumgänglich nothwendig machen, bedarf für jedeeinzelne Garnison der besonderen Genehmigung des Kriegs-Ministeriumö, welche eventuell von Seiten des Garnison-Befehlshabers, unter Ausführung jener Verhältnisse, durchdas Königl. General-Commando, nachdem dasselbe zuvordarüber mit der betreffenden Königl. Regierung eommuni-cirt hat, beim Allgemeinen Kriegs-Departement in Antragzu bringen ist.
Von dem Resultate dieser Vereinbarung erhält die Intendanturdes Armeecorps in Folge des 8- 39. Kenntniß; alle darin spä-terhin eintretenden Veränderungen aber sind ihr von Seiten derGarnison-Schul-Commission anzuzeigen, um bei Revision derSchulgelder-Liquidation zum Grunde gelegt werden zu können.
8. 18. Außer dem nach vorstehendem Z. zu vereinbaren-den Schulgelde darf, wie bereits im 8.87. der Militair-Kirchen-Ordnung im Mgemeinen bemerkt worden, weder von den Elternder Kinder noch vom Militairfond irgend ein Beitrag zur 11»-rerhaltung der Schule oder ihrer Lehrer und Lehrmittel, und ebenso wenig irgend eine sonstige Zahlung, wie z. B. Jnscrip-tionsgebühren, Tinten-, Licht-, Holz-, Reinigungsgeld w. ge-fordert und gewährt werden.
H. 19. Kann die Garnison-Schul-Commission sich mit derstädtischen Schulbehörde über die vorstehende Angelegenheit nicht