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einigen, so ist von Seiten des Garnison-Befehlshabers, ausdem vorschriftsmäßigen Dienstwege, an das Königl. General-Commando darüber zu berichten, damit dieses mit der betref-fenden Königl. Regierung dieserhalb in Communication treteund erforderlichen Falls die Entscheidung der Ministerien her-beiführe.
§. 20. Daß den Eltern, welchen das Benefiz des freienSchulunterrichtes für ihre Kinder gewährt wird, die Wahl nichtfrei steht, ob und welche Civilschule sie für ihre Kinder benu-tzen oder ob sie dieselben blos zu Privatlehrern schicken wollen,folgt schon aus den Bestimmungen der Militair-Kirchen-Ord-nung. Wollen aber Eltern ihren Kindern, außer dem Elemen-tar-Schulunterrichte, noch Privatunterricht ertheilen lassen, soist es ihre Sache, für die Kosten desselben aufzukommen, indemder für Rechnung des Militairfonds zu ertheilende Unterrichtnicht über die Grenzen des gewöhnlichen Elementar-Unterrichtshinausgehen darf.
Ueberweisung der Militairkinder an die Civilschule».
8. 21. Die Vertheilung und Ueberweisung der Militair-kinder an die dazu bestimmten Schulen geschieht resp. zum 1.April und zum 1. Oktober von Seiten der Garnison - Schul-Commission, indem sie dabei auf die Wohnung der Eltern, auch,soweit es zulässig ist, auf deren etwaige Wünsche Rücksichtnimmt, welches letztem namentlich in Hinsicht aller derjenigenKinder geschehen muß, für welche das Schulgeld nicht vvmMilitairsond, sondern von den Eltern gezahlt wird. Dabei istbesonders auch dahin zu sehen, daß die Kinder nicht ohne Nothoder besondere Veranlassung die Schule wechseln.
Zum Behuf dieser Ueberweisung wird von der Garnison-Schul-Commission, resp. bis zum 15. März und 15. Septem-ber, jeder Schule eine namentliche Liste der ihr zu überweisen-den Militairkinder, nach dem in der Anlage (7. 1. enthaltenenSchema zugcfertigt.
In dieser Liste sind zuvörderst, unter der Ueberschrift:„Für Rechnung des Militairfonds" diejenigen Kinder,welche, nach den in der gegenwärtigen Instruktion enthaltenenBestimmungen, zum freien Schulunterrichte berechtiget sind, undzwar in der im §. 13. vorgeschriebenen Folgeordnungnach dem Alter, aufzuführen, demnächst aber, unter der Ue-berschrift: „Für eigene Rechnung" diejenigen Kinder, beidenen dieß nicht der Fall ist.
Die Garnison-Schul-Commission ist dafür verantwortlich,daß kein nach den tztz. 1—8. zum freien Schulunterrichte fürRechnung des Militairfonds nicht wirklich berechtigtes Kind,als solches, der Schule überwiesen werde.