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Z. 22. Die Schulcommission benachrichtiget sodann dieTruppeutbeile :c., welcher Schule die zu ihnen gehörenden Kin-der überwiesen worden sind. In denjenigen Garnisonorten, womehrere Civilschulen benutzt werden, wird dies in der Art ge-schehen können, daß die Commission für jedes Kind einen Zet-tel mit dem Namen desselben und der zu besuchenden Schuleausfertigen läßt, und diese Zettel an die betreffenden Trup-penteile oder Behörden übersendet, um den Eltern der Kin-der eingehändigt und von letztem, bei ihrem Eintritte in dieSchule, dem Borsteher oder Lehrer derselben überliefert zu wer-den. Zur Anfertigung solcher Zettel, so wie der Ueberweisungs-listen, ingleichcn der im §. 27. vorgeschriebenen Liquidationen,würd ein dazu geeigneter Officier (etwa ein Regimentö- oderBataillonsschreibcr) der Besatzung von dem Garnison-Befehls-haber temporär zu der Schulkommission kommandirt.
Controle des Schulbesuchs und des den Militair-kindern zu ertheilenden Unterrichts.
H. 23. Um sowohl den Schulbesuch der Militairkinder unddie Führung derselben zu controliren, als auch von der Zweckmä-ßigkeit des ihnen ertheilten Unterrichts sich zu überzeugen, habendie Militairprediger und die mit der Seelsorge für das Militairbeauftragten Civilgeistlichen nicht allein, nach dem §. 9l. derMilitair-Kirchenordnuiig den Unterricht in den von den Mili-tair-Kindern ihrer Gemeinde benutzten Civilschulen von Zeit zuZeit zu besuchen, sondern auch den öffentlichen Prüfungen indenselben beizuwohnen.
Außerdem aber muß, zu dem gedachten Behufe, der Schnl-commissiou, am Schlüsse jedes Semesters, von dem Schulvor-stande oder Lehrer der Schule eine Censurlistc in der Art zuge-stellt werden, daß er die sich auf den Fleiß, die Fortschritteund das Betragen der Kinder beziehenden Rubriken der Uebcr-wcisungölistc ausfüllt, und dieselbe der Garnison-Schulkommis-sion zurückgiebt.
H. 24. Etwaige Bcschwerdepunkte, welche von den Leh-rern, im Laufe des Semesters oder durch die Censurliste derCommission angezeigt werden, hat dieselbe sofort dem Befehls-haber des betreffenden Truppentheils mitzutheilen, der nach derMilitair-Kirchenordnung für die möglichst schleunige Abstellungderselben sorgen muß.
h. 25. Zm Laufe des Semesters darf kein Kind aus derSchule, der es überwiesen ist, genommen werden, und eben sowenig mitten im Semester eine neue Aufnahme erfolgen, es seidenn, daß ein Garnisonwechsel oder sonst dringende Umständesolches erfordern, wovon sodann die Gamisvu-Schulcvmmissionzur weitem Veranlassung in Kenntniß zu setzen ist.