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§. 26. Machen örtliche Verhältnisse für einzelne Garniso-nen, in Bezug aus das Garnison-Schulwesen, noch besondere,im Vorstehenden nicht enthaltene Bestimmungen und Anordnun-gen erforderlich, so ist dazu die Genehmigung des General-Com-inandos, und beziehungsweise des Provinzial-Schulkollegiumsoder der Regierung einzuholen.
Liquidation und Zahlung des Schulgeldes.
h. 27. Die Garnison-Schulcommission läßt am Schlüssejedes Semesters, durch den nach §. 22. dazu kommandirten Un-terofficier, für jede in der Garnison benutzte Civilschule, einebesondere Liquidation, nach dem in der Anlage <7. 2. angege-benen Schema anfertigen, welcher die, dieser Schule vor An-fang des Semesters, zugefertigte Ueberweisungsliste (tz. 21.) so-weit dieselbe sich auf die zum freien Schulunterrichte auf Kostendes Militairfonds berechtigten Kinder bezieht, zum Grunde ge-legt werden und mit derselben, was die Folgeordnung nach demAlter der Kinder betrifft, genau übereinstimmen muß.
Dieser Liguidationsliste werden die Taufscheine der erst indas Alter der Schnlpflichtigkett getretenen, und daher zum erstenMale einer Schule überwiesenen Kinder beigefügt; daß dies ge-schehen, ist in der Rubrik „Bemerkungen" anzugeben, und zu-gleich
«) wenn, außer diesen, in Folge ihres Eintrittes in dasAlter der Schulpflichtiqkeit, zum ersten Male in die Schul-dsten der Garnison aufgenommenem Kindern, noch solchevorhanden sind, bei denen letzteres, z. B. in Folge derVersetzung ihres Vaters nach der Garnison, der Fall ist;
S) wenn ein Kind im Laufe des Semesters durch Tod oderandere Umstände abgegangen ist,dies in der gedachten Rubrik zu bemerken, ingleichen, wenn derBetrag des Schulgeldes, in Folge der mit der Schulbehördegetroffene Vereinbarung, nach den Unterrichtsklassen verschiedenist, darin anzugeben, zu welcher Klasse jedes Kind gehört, unddanach das Schulgeld in der sich auf dasselbe beziehenden Ko-lumne zu berechnen.
Unter dieser Liquidativnsliste muß von Selten der Commis-sion die im H. 13. erwähnte, sich auf die Dürftigkeit der Elternbeziehende Bescheinigung hinzugefügt, und darin bemerkt wer-den, daß dieselbe, auf Grund der von den betreffenden Befehls-habern ausgestellten geschehe.
H. 28. Den Lehrern oder den Schulklassen dürfen für ein-getretene Schulversäumnisse der Kinder keine Abzüge gemachtwerden. In wie weit eiir solcher Abzug für die, im Laufe desSemesters, durch Tod oder Versetzung der Eltern abgegangenenKindern eintreten kann, hängt von den Grundsätzen ab, welche