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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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in dieser Beziehung für die, die Schule besuchenden Civilkinderbestehen. Nur diejenigen Kinder, für welche danach ein Abzugstattfinden kann, sind in der Rubrik: „Bemerkungen" der imvorstehenden tz. erwähnden Liquidation, als im Laufe des Se-mesters abgegangen, aufzuführen. '

§. 2!). Der Betrag dieser Liquidation wird, auf Anwei-sung der Commission, von der Kasse des die Besatzung bilden-den Truppeutheils, oder wenn mehrere zu derselben gehören,des von dem Garnison-Befehlshaber dazu zu bestimmendenTruppeutheils, an den Lehrer oder Vorstand der Schule, gegendessen unter die Liquidation zu schreibende Quittung, gezahlt.Werden in einer Garnison mehrere Civilschulen für den Unter-richt der Militairkinder benutzt, so, daß mithin mehrere Liqui-dationen zu berichtigen sind, so darf dazu doch immer nur eineKasse bestimmt werden. Diese liquidirt demnächst den Gesammt-betrag bei der Intendantur des Armeecorps, unter Einsendungder von den Lehrern oder Schulvorständen quittirten Liquida-tionslisten, und notirt ihn einstweilen als Vorschuß. Von derIntendantur werden sodann, nach vorheriger Revision, diese Li-quidationen festgestellt und die Geldbeträge, für Rechnung desTit. 28. der General-Militairkasse, auf die betreffende Provin-zialkasse angewiesen.

Für die schulfähigen Kinder der, an Orten, wo keine Gar-nison sich befindet, stehenden Landwehr-Bezirksfeldwebelist das Schulgeld, nach dem ortsüblichen Satze, von demStamme des Landwehr-Bataillons, unter Einsendung der Quit-tung des Lehrers oder Schulvorstandes, bei der Intendanturbesonders zu liquidiren. Mit Ausnahme dieses und des imH. 32. bemerkten Falles, darf das Schulgeld nie an die El-tern gezahlt und ihnen die Befriedigung des Lehrers überlassenwerden.

tz. 30. Mit der Zahlungs-Anwcisung hat die Intendanturder Provinzialkasse die quittirten Liquidationslisten, jedoch ohnedie dazu gehörenden Taufscheine, welche letztem von der Inten-dantur an den Truppentheil zurückgehen, zu übersenden. DieseListen gehen dann, von der Provinzialkasse der General-Mili-tairkasse zu.

Z. 31. Spätestens bis zum 1. Juli jedes Jahres ist vonden Intendanturen, nach dem in der Anlage enthaltenenSchema, ein summarischer Nachweis der, während des letztenWintersemesters, in den einzelnen Garnisonen des Armeekorps-Bezirks den Civilschulen, auf Kosten des MilitairfondS, über-wiesen gewesenen Militairkinder, und des Betrages der diese»Schulen dafür gezahlten «Schulgelder, an das Allgemeine Kriegs-Departement einzusenden, und außerdem für diejenigen Garni-sonen, in welchen sich eine Garnisonschule befindet, eine beson-