Buch 
Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
Entstehung
Seite
446
JPEG-Download
 

446

dere summarische Uebersicht von der Anzahl der, während des-selben Zeitraums dieselbe besucht habenden Kinder beizufügen.

H. 32. Ist ein Kind, wenn gleich noch im schulpflichti-gen Älter, aber in Folge besonderer Fähigkeiten, über den Ele-mentar-Unterricht hinaus, und wollen die Eltern desselben esauf ihre Kosten in eine höhere Unterrichts-Anstalt bringen, sokann in diesem Falle ein Schulgeld von 2 z Thlr. bis zur Dauerdes schulpflichtigen Alters, ausnahmsweise an die Eltern gezahltwerden. Die Schulkommission hat sich jedoch, durch eine vondenselben beizubringende Quittung der Unterrichts-Anstalt, dieUeberzeugung zu verschaffen, daß das Kind auch wirklich die-selbe besucht. Dieses Schulgeld wird dann, unter Beifügungder gedachten Quittung, bei der Intendantur besonders liqnidirt.

H. 33. Wenn die Bestimmungen dieser Instruktion gehö-rig ausgeführt werden, so wird der Fall nicht leicht eintreten,daß von den zum Benefiz des freien Schulunterrichts für ihreKinder berechtigten Eltern ein gegründeter Anspruch auf Erstat-tung von Schulgeldern, die von ihnen bereits gezahlt worden,erhoben werden könnte; eine solche Wiedererstattung, besondersfür eine vergangene Zeit, ist ohnehin in der Regel unzulässig,da mit der Bedingung der Bedürftigkeit die schon aus eigenenMitteln geschehene Zahlung im Widersprüche steht.

Solche Wiedererstattungen können daher nur in einzelnenFällen, wo besondere Umstände den Antrag darauf unterstützen,jedoch immer nur mit Genehmigung des Allgemeinen Kriegs-Departements, welche von der Intendantur einzuholen ist, aus-nahmsweise geschehen.

h. 34. Außer dem Schulgelde kann, von Seiten der Mi-litärverwaltung für den Unterricht der Militairkinder in der Re-gel, weder zur Anschaffung von Büchern oder Schreibmateria-lien, noch zu sonstigen Unterrichtsmitteln, irgend etwas gewährtwerden.

Die Schulgelder werden übrigens, ohne Rücksicht auf diesogenannten Kinderpflegegelder, soweit diese noch gewährt wer-den, also neben letzteren, gezahlt; nicht aber für diejenigen Kin-der, für welche das große Militair-Waiscnhaus in Potsdambereits eine Unterstützung gewährt. Für die Soldaten der Jn-validen-Compagnicen ist jedoch in dieser Beziehung eine Aus-nahme gestattet worden, indem diese, auch neben den vomPotsdamer Waisenhause für sie gezahlten Kinderpflcgegeldern,die Schulgelder für ihre Kinder erhalten.

Z. 35. Aus dem Zwecke der Bewilligung des Schulgeldesfolgt, daß dasselbe in denjenigen Garnisonen, wo eine eigeneGarnisonschule sich befindet, da der Unterricht in diesen Schu-len für die sie besuchenden Militairkinder ganz kostenfrei ist, inder Regel nicht gewährt werden kann. Nur wenn die Einrich-