Buch 
Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
Entstehung
Seite
451
JPEG-Download
 

451

zubringen haben, so sind diese im Protokoll mit aufzunehmen,so wie auch die Commissarien, sollte der Beschädiget noch nicktermittelt sein, alles aufzubieten haben, um diesen auszumittelnund überhaupt das Sachverhältniß aufzuklären. Das Protokollwird »r ausgefertigt, ein Gutachten der Commission bei-

gefügt, und dem betreffenden Königlichen General-Commandound der Königlichen Regierung ein Eremplar zur gemeinschaft-lichen Entscheidung eingereicht. Sind indeß die Parteien mitdem Resultat der Regierung und des General-Commandos nichtzufrieden, so steht ihnen der Recurs an das Ministerium desInnern und des Kriegs offen, und'müssen dann die betreffen-den Verhandlungen diesen zur Verfügung gestellt werden.

Zu den oben erwähnten permanenten Civil-Commissarienkann der betreffende Kreis-Landrath gewählt werden. —- DieAbschätzungsgebühren muß derjenige zahlen, welcher für die ver-ursachten Flur- und Forstschäden rc. haften muß.

Cab--Ordre v. 1. Mai 1820; — Rescr. d. Kr.-Mi». u. d. Jnn.p. 15. März 1832.

v. K, A»n. Hft I. Nr. 132. Beilage ä., Nr. 133. Zahrg. 1832.

tz. 4. Alle Flurschäden - Angelegenheiten müssen,Behufs der Liquidation, zunächst zur Prüfung und Feststellungder Königlichen Regierung vorgelegt werden und zwar in derArt, daß:

bei kleinen Truppenübungen, eine Anerkenntniß des be-treffenden Commandeurs,

L) bei großen Frühjahrs-, Herbst- oder Feldmanoeuvres,eine Anerkenntniß des genannten Militair-Commissarii,beigefügt wird.

Ist die Prüfung und Feststellung hierauf erfolgt, und sindetwaige Einwendungen, Seitens der betheiligten Unterthanengegen das Abschätzungsverfahren beseitigt, so gehen die Liqui-dationen an die betreffende Militair-Jntendantur. Diese legtsie dem Königlichen General-Commando zur An-

erkenntniß vor, oder wenn von demselben dagegen etwa nochAusstellungen zu machen wären, beseitigt sie dieselbe aus diegeeignetste Weise, unter Mitwirkung der betreffenden Civilbehör-den, und überreicht die Liquidationen demnächst dem Königs.Militair-Oekonomie-Departement des Kriegs-Ministem zur An-weisung der Beträge oder sonstigen weitem Verfügung.

Wenn unmittelbar nach einem stattgehabten Frühjahrs-,Herbst-, oder Feld-Manoeuvre eine Flurschaden-Abschätzung inGegenwart des Militair- und Civil-Commissarii angeordnetwird, und der beim Manoeuvre anwesend gewesene Deputirteder Intendantur noch an Ort und Stelle, oder ganz in derNähe ist, so wird dessen Zuziehung bei der Abschätzung, Behufsder definitiven Feststellung der ermittelten Schäden von Nutzen