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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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sein. Besondere Kosten dürfen hierdurch jedoch auf keinen Fallveranlaßt, oder irgend eine Störung in den etwa dringenderenAmtsgeschasten dieses Deputirten herbeigeführt werden.

Circ. k- Min. d Kr. u. d Jini. v. 16. Jan. 1832.

v. Kamptz An». Hefk. 1. Nr. 132. Jahrg. 1832.

tz. 5. Da die Schonungen der Forsten, wenn sie ver-dorben sind, erst nach einer Reihe von Jahren ersetzt werdenkönnen, und sich schwerer übersehen und schätzen lassen, alsFeldschäden, so sind sie auch noch mehr wie die Felder zu ver-meiden. Es wird bei Abschätzung von Schonungs-Beschädi-gungen nicht blos der Verlust am stehenden Holze, sondernauch die Auslagen, welche der Besitzer auf die Schonung, durchAnlage, Unterhaltung, Aufsicht rc. verwendet hat, in Anschlaggebracht, wodurch eintretenden Falls bedeutende Entschädigungö-kosten entstehen.

Rescr. r. Kr.-Min. p. 17 Mai 1826.

v. Kamptz Ami-, I. Heft. Nr. 132 6. Jahrg. 1832.

H. 6. Jagdentschädigungen, welche für Beschädigun-gen der Jagd bei Schießübungen und Feldmanoeuvres in An-spruch genommen werden, können bei uneingehegten Jagdennicht berücksichtigt werden. Beschädigungen bei einem geschlosse-nen Wildstande werden nach Gattung und Stückzahl, die nach-gewiesen werden müssen, beurtheilt und ersetzt.

Rescr. d. Kr.-Min- Mil.-Oek.-Dep. v. 6. Aug. 1833.

t). Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Scha-den bei Truppenübungen, Pulvertransportenund Aufbewahrung des Pulvers.

h. 1. Das Schießen in der Nähe von Gebäudenkann zwar bet größeren Truppenübungen nicht vermieden wer-den, indeß find die Truppenbefehlshaber für die möglichste Be-rücksichtigung und Schonung der Ortsvcrhältnisse verantwortlichgemacht, und hat der Befehlshaber für jeden Schaden einzu-stehen, der durch Fahrlässigkeit des Militairö entsteht. Es sollaber vor jeder Uebung eine Warnung dieser Art an die Trup-pen nicht unterlassen werden.

Cab.-Ordre v. 24. März 1820, Rescr. d. Kr.-Min. v. 1. Mai1820.

v- Kamptz Ann-, Heft I. Nr. 132 6. Jahrg. 1832.

§. 2. Bei Versendung des Schießpulvers darf keinmit Pulver bcladener Wagen auf dem Marsche vor einer Schenkeoder einem andern Hause halten bleiben. Wird aber unterwegszum Tränken der Pferde, oder um ihnen Heu vorzulegen, wo-