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bei sie nicht ausgespannt werden, angehalten, so muß dies im-mer in gehöriger Entfernung von dem Hause oder dem Orte,oder auch der Wagen unter sich, geschehen, dieselben müssenaber unter gehöriger Aufsicht der Commandirten bleiben.
Wird aber zum Mittagsfutter angehalten, und werden diePferde ausgespannt, so muß der Transport in einer Entfernungvon 3 — 500 Schritt von dem Orte entfernt, und abwärts vonder Straße auffahren, und unter Aufsicht einer Schildwache ge-stellt werden. Kommt der Transport an das Nachtquartier, somuß die Ortsbehörde einen Platz zum Auffahren der Wagenanweisen. Dieser Platz muß wenigstens 500 Schritte vom Orteund von der Straße entfernt sein, und ist möglichst die Seite zuwählen, wohin der Transport den andern Tag seine Reise fort-setzt. Nach der Zahl der zu bewachenden Wagen wird eine,oder zwei Schildwachen gegeben, die Niemand in die Nähe derWagen, namentlich nicht mit einer brennenden Pfeife, lassen.Steht an dem Orte Garnison, wo ein Pulvertrausport über-nachtet, so muß diese die Schildwachcn geben, welche der Of-ficier, welcher den Transport fuhrt, instcuirt, — und der Of-ficier hat sich auch die erforderliche Ueberzeugung zu verschaffen,daß die Schildwachen ihre Pflicht erfüllen.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 17. Dec. 1817.
tz. 3. Wenn Pulver in kleinen Quantitäten, alszum Scheibenschießen und zu den Manoeuvres fürTruppen versandt wird, so müssen dergleichen Transporte eben-falls durch zuverlässige Commandirte begleitet, und die obigenVorschriften analog befolgt werden.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 17. Dec. 1817.
§. 4. Bei Munitionswagen, welche mobile Batterieen,Kolonnen oder andere Truppentheile mit sich führen, sind dieobigen Vorschriften ebenfalls zu beobachten, und vorzüglich darfkein mit Pulver beladener Wagen, weder beim Durchführen,noch während des Aufenthalts in der Nacht, in einer Stadt,oder überhaupt in einem bewohnten Orte sich aufhalten, sondernmuß außerhalb desselben an einem hinlänglich entfernten Platze,von den erforderlichen Schildwachen bewacht, auffahren.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 17. Oec. 1817.
v. Kamptz Ann., Heft 4. Nr. 77. Jahrg. 1821.
§. 5. Pulvervorräthe eines Bataillons, einer Esakdronoder Compagnie, welche in ordentlichen Pulverhäusern aufbewahrtsind, bedürfen der Beaufsichtigung der Schildwachen nicht.
Statt der im Freien stehenden Pulverkasten der Truppen,welche, ohne Ausnahme, durch Schildwachen zu beaufsichtigensind, soll da, wo keine dergleichen geschafft werden können, dasPulver durch die Intendanturen in städtische Pnlverhänser oder