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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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der Pagen-Garderobier )

der CommissariuS > bei den Cadettcn-Anstalten,

die Bedienten )

die Feldwebel, Lieutenants) < - ^

die Sergeanten j ber den Kadetten-An,talten,

der Rcndant ü

der Controleur j bei dem Annabur-der Oekonomie-Jn- s ger Militair-Kua-spektor s ben-Erziehungs-

der Utensilicn - In- > Institut,spektor ^

unter Concurrcnz derUnteroffieiere nachzwölfjähriger Dienst-zeit.

7) Bei der Domainen - Verwaltung :die Amtsdiener,

die Fruchtmesser,die Amtsvvigte,die Schlicßvoigte,die Mühlen-Waagsetzer.

8) Bei der Forst-Verwaltung:

die Unterförster (diese Stellen sind bloß für die Jäger-Abthei-lung, welche nach zwanzigjähriger Dienstzeit auf die Versor-gungsliste kommen, oder für Feldwebel und Oberjägcc desJägcrcorps, welche in Gemäßheit der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 25. April 1837 durch eine zwölfjährige Dienst-zeit, worunter mindestens eine neunjährige Dienstzeit alsOberjäger oder Feldwebel enthalten sein muß, die Berechti-gung zur Anstellung im Forstfache erworben haben);die Holzhofswärter,

die unteren Floßaufseher, insofern Invaliden zu finden sind,welche die dazu erforderlichen Kenntnisse besitzen.

Als Forst-Erecutoren sind, insoweit die desfallsigen Ver-richtungen nicht von den bei andern Behörden angestellten Ere-cutoren mit versehen werden, nach der Circular-Verfügung desKönigl. Finanz - Ministern vom 22. November 1830 vorzugs-weise Militair-Invaliden gegen die Erecutionö-Gebühren zugebrauchen.

Auch bei den geringeren Waldwärter-Stellen, wo die Auf-sicht über isolirt gelegene Forstparcellen einem Einwohner desnächsten Orts auf Kündigung zu übertragen gestattet ist, müs-sen, wenn daselbst versorgungsberechtigte Militair-Jnvaliden vor-handen sind, welche die dazu erforderlichen technischen Kennt-nisse besitzen, und die bedingte Beihülfe durch eigene Wohnungund eine kleine Wirthschaft, oder durch einen sonstigen Neben-erwerb haben, solche vorzugsweise berücksichtigt werden. An-gleichen bei der Besetzung der andern Waldwärter- oder Holz-