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aufseher-Stellen, die für Militair-Jnvaliden mit dem Civil-Versorgungsschein in der Regel nicht geeignet sind, ist, soweitdiese Stellen die Mittel zum Unterhalt versorgungsbercchtigterJäger oder Jäger der Kriegsreserve darbieten, auf diese vor-zugsweise Rücksicht nehmen.
An merk. Bei den q-rinqen, Walbwä'rter-Stellen, wo d,'e Aufsichtüber isolirt qeleqeue Forstparretten einem Einwohner des nächstenOrts auf Kündigung zu überkragen gestaltet ist, muffen, wenn da-selbst gewöhnliche Milirair-Znvaliten mit Civil-Versvrgungsfchei-neu vorhanden sind, welche die dazu erforderliche» techiiijchei,Kenntnisse besitzen, und die bedingte Beihülfe zum Unterhalt durcheigene Wohnung und eine kleine Wirthschaft, oder durch sonsti-gen Nebenerwerb haben, solche vorzugsweise berücksichtigt werden.
Die Holzhofswärter-Stcllen sind ausschließlich für die mitCivil-Versorgungöschcinen versehenen Invaliden bestimmt, auchsind die untern Floßaufseher und Ablageaufsehcr-Stcllen mit sol-chen Invaliden zn besehen, insofern darunter Individuen zu fin-den sind, welche die, dazu erforderlichen Kenntnisse besitzen, undfür das mit der Stelle verbundene Einkommen die erforderlichenDienste zn leisten geneigt sind.
Für jetzt sollen jedoch auch Freiwillige aus den letzten Feld-zügen mit den Militair-Jnvaliden, die mit Civil-Versorgungö-scheinen versehen sind, zur Concurrenz gelangen können.
Cirr.-Rescr. d. höh. Minist, d. Königl. Hauses ». 7, Mai 1838.— v. Kamptz Aun. H. 2. No. 32. pro 1838.
9) Bei der Steuer-Verwaltung:
Die Grenzaufsehcr-Stellen werden vorzugsweise mitUnterofficieren von zwölfjährigem Dienstalter beseht, neben wel-chen auch anstellungsberechtigte Offieiere, Leute aus den Garni-son-Compagnien, Militair-Jnvaliden, endlich auch Freiwillig:auS den Feldzügcn von 18fr. eoncurriren dürfen,
Die Steueraufseher-Stellen werden überall, wo eszulässig ist, mit qualifizirten Militair-Jnvaliden oder Grenzauf-sehern besetzt, neben welchen auch Unterofficiere von zwölfjähri-gem Dicustalter, anstellungsberechtigte Lfficiere, Freiwillige ausden Feldzügen 18^ und Civil-Supernumcraricn concurrirendürfen.
Alle übrigen Untcrbedienten-Stellcn der Grenz-, Zoll- undSteuer-Verwaltung werden vorzugsweise mit versorgungsberech-tigten Invaliden besetzt, neben welchen jedoch auch Freiwilligeaus den Jahren 18 und solche im Grenz- oder Steuerauf-stchts-Dienste invalide gewordene Aufseher concurriren, derenAnstellung im gedachten Dienste sich auf geleistete Militairdieustegründet.
M Bei der Verwaltung der Polizei, der Stras-und CorrectionS-Anstalten:
v. Seelhsrft, Heeew. 81