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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Die Schirrmeister bei der Straßenreinigungs - Anstalt inBerlin.

Die Nachtwachtmeister in Berlin, die Unterbeamten (Feld-webel) bei der Straßen-Erleuchtungs-Inspektion in Berlin.

Die untern Stellen der Polizei (Polizei-Sergeanten) dürfennach Bestimmung der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 20.März 1834 überall abwechselnd mit versorgungsberechtigten, nochbrauchbaren Invaliden und mit Wachtmeistern, Feldwebeln undUnterofficieren, welche zwölf Jahre gut gedient und sich durcheine besonders gute Aufführung ausgezeichnet haben, besetzt wer-den. Ebenso kann nach der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom7. November 1835 auch ein Theil der in den Straf- und Cor-rections - Anstalten erledigten Aufseherstellen mit Unterofficierenvon zwölfjähriger Dienstzeit besetzt werden.

An merk. Die untern Stellen bei der exekutiven Polizei sollenüberall abwechselnd mit versorgungsberechtigten, noch brauch-baren Invaliden und mit Wachtmeistern, Feldwebeln und Unterof-ficieren, welche neun Jahre gut gedient und sich durch eine beson-ders gute Aufführung ausgezeichnet haben, besetzt werden.

Der Kategorie von „unteren Stellen der erecntiven Poli-zei-Verwaltung" darf aber keine zu weite Ausdehnung gegebenwerden, indem bloße Boten, Flurschützen, Nachtwächter und Ge-fangenwärter nicht so anzusehen sind, als gehörten sie der erecu-tiven Polizei an, da vielmehr das Gebiet der letzteren über Po-lizei-Sergeanten oder diesen gleich zu achtende Unterbeamtennicht hinaus reicht.

Allerhöchste Cab.-Ordre v. 20. März 1831.

Eirc.-Rescr. d. hohen Min. d. In», u. d. Pol. v. 25. März 1834.(v. Kamptz Ann. H. 1. No. 82. pro 1834.)

Rescr. d. hohen Min. d. Jun. u. d. Pol. an die Königl. Re-gier. in Minden v. 6. Juli 1836. (v. Kamptz Ann. H. 3. No. 5.pro 1836.

11) Bei der Justiz-Verwaltung:

«) Die Stellen der gerichtlichen Erecutoren oderder Voten, welche zugleich Erecutoren sind, sowie die Aufseherin den gerichtlichen Gefangcncn-Anstalten, können alternicendmit versorgungsberechtigten Invaliden und Freiwilligen aus denKriegsjahren 18 jP einer Seits und mit Unterofficieren vonzwölfjährigem Dienstalter anderer Seits besetzt werden.

S) Die in den Rheinprovinzen angestellten Ge-richtsvollzieher. (Auf die Gerichtsvollzieher-Stellen habendie Invaliden insofern Anspruch, als sie sich dazu nach Vor-schrift des Rescripts vom 4. September 1834 qualificirt haben.

12) Bei der Post-Verwaltung:

Die Schirrmeister. (Mit Ausnahme von 33 Stellen,welche hiervon laut Allerhöchster Cabinetö-Ocdre vom 23. April