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3 (1839) Dritter Band. Eag-Fut / bearbeitet von einem Vereine von Landwirthen und Gelehrten, herausgegeben von F. Kirchhof
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590
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Forst,

stimmten Schlag preisgiebt, und die Schcnungen dadurch gegen die Laub-streifer sichert, Durch das Grasschneiden werden häufig die jungenim Grase stehenden Pflanze» vernichtet, und es wird dies desto gefährlicher,mit je weniger Vorsicht bei dem Gewinnen des Grases versah.en wird.Diesen Schaden zu verhüten bleibt fast kein anderes Mittel übrig, als dasGras in den Schonungen, welche der Beschädigung ausgesetzt sind, unterAussicht d'er Forstbedienten mit der Sichel vorsichtig herausschneiden zu las-sen, und solches alsdann den Bedürftigen lieber ganz wohlfeil zu verkaufen,oder auch nach Umständen wohl gar unentgeldlich zu überlassen. Höchstschädlich für die Forste ist das Schneiden der Maien, der Tannen, Fichtenund Kiefern zu Weihnachtsbäumen oder zu Quirlen, der jungen Eichen zuPeitschcnstöcken und der jungen Birken zu Besenreisern, und es muß daherstrenge darauf gehalten werden, daß es unterbleibt, wie solches auch ge-wöhnlich durch gesetzliche Verordnungen untersagt ist. Selbst die Besenstielesollen nicht aus jungen Bäumen gefertigt, sondern aus altem Brennholz«gespalten werden. Beim Sammeln der Heidelbeeren, der Wachholderbee-rcn, der Haselnüsse, des wilden Obstes, der Morcheln u. s. w. wird vielUnfug in den Wäldern getrieben, indem nicht allein die Zweige abgebrochen,sondern auch die Bäume abgeschält werden, um von der Rinde Behältnissezum Fortbringen der Früchte zu fertigen. Die Sammler greifen fernerjunges Wild auf, verscheuchen dasselbe, nehmen die Nester der Vogel aus,und bringen durch Tabakrauchen Feuersgefahr. Dieses läßt sich nur dadurchvermeiden, daß man diese Nutzungen nur an zuverlässige Leute verpachtet,welche sich hierzu Zettel lösen, die sie zu ihrer Legitimation stets bei sich tra-gen müssen, und diese hiernächst sehr streng unter Aufsicht behält. In jun-gen Schonungen darf es niemals gestattet werden. 5) Gegen Beschä-digung durch Benutzung von Nebenwegen. Diesem Uebel ist amsichersten nur dadurch zu begegnen, daß man die eigentliche Straße in ei-nem guten fahrbaren Stande erhält, und dann alle Nebenwege vergräbt.Im Lehmboden müssen diese Wege so weit aufgehauen sein, daß sie durchden Luftzug und die Sonne ausgetrocknet werden; auch müssen sie daselbsteine solche Breite haben, daß die Fuhrleute nicht genöthigt sind, immer ei-ner und derselben Gleise zu folgen. In Vertiefungen müssen Abzugsgräbenund kleine Brücken angelegt, einzelne entstehende Löcher aber schleunig mitFaschinen oder zerschlagenen Steinen ausgefüllt werden, worauf man dieZwischcnräume noch mit Sand oder Kies ausfüllt, so daß ein fester Dammdadurch entsteht. Im Sande läßt sich nichts thun, um den Weg fester zumachen, es sei denn daß in der Nähe befindlicher Lehm aufgefahren werdenkönnte. Im Bruchboden oder an bruchigen Stellen ist das Auslegen desWeges mit Faschinen und Bedecken derselben mit Kies und Sand unstreitigdas beste Mittel, um die Fahrbarkeit des Weges zu sichern. Auch hat manvorzüglich an Bergen darauf zu halten, daß die Fuhrleute hinreichend breiteHemmschuhe anwenden, um die Gleise nicht tief auszufahren. Wenn nundennoch ein Reisender verbotene Wege fährt, so setzt er sich der Strafe derPfändung aus. Schäfer, Hirten und Viehlreiber dürfen das Vieh nichtan den Gräben, womit die Landstraßen eingefaßt sind, laufen lassen, nochweniger Nebenwege treiben. Den Reisenden, welchen etwas an ihrem Wa-gen zerbrochen, ist es nach preuß. Gesetzen erlaubt, zur Wiederherstellungdesselben ein Stück Holz im Walde abzuhauen; sie müssen es aber sofortdem nächsten Forstbedienten, oder der ersten Ortsobrigkeit auf ihrem Wege