Buch 
3 (1839) Dritter Band. Eag-Fut / bearbeitet von einem Vereine von Landwirthen und Gelehrten, herausgegeben von F. Kirchhof
Entstehung
Seite
591
JPEG-Download
 

Forst.

övl,

anzeigen, und den Werth desselben erlegen. Diejenigen, denen die Auf-sicht über die Forsten und die Verwaltung derselben anvertraut ist, heißenForstdiener, und haben nach Maßgabe ihrer Stellung und ihres Wir-kungskreises, mancherlei Titel: als Unterförster, Oberförster, Forstrentmei-ster, Ober-Forstmeister, Ober-Fvrstdirector u. s. w. Die zweckmäßige Be-stimmung der verschiedenen Dienerklassen, ihrer Geschäfte, ihrer Wirkungs-kreise und ihrer Besoldung, so wie des formellen Geschäftsbetriebes jeder Artbeim Forstwesen, wird die F.orstorganisation genannt. Diese ist injedem Lande sowohl im Formellen, als auch im Wesentlichen oder Materiel-len verschieden, obgleich überall folgende Grundsätze dabei geltend gemachtwerden sollten: Es muß eine Directionsstelle existiren, so wie für den prakti-schen Dienst die erforderlichen Beamten und Schutzosficianten da sein müs-sen. Die Geschäftskreise dürfen nicht zu groß und nicht zu klein, son-dern müssen den Kräften eines thätigen Mannes angemessen sein; übrigenssollen nur gehörig wissenschaftlich gebildete und geprüfte Subjecte, aber miteiner auskömmlichen Besoldung angestellt werden. Der nachhaltige jährlicheNatucalertrag der Forsten muß erforscht, streng befolgt uno controlirt wer-den, so wie auch das Forstrechnungs- und Cassenwesen zweckmäßig'und mög-lichst einfach eingerichtet sein, und unter scharfer Controls stehen muß. Fer-ner sollen auskömmliche Fonds für die Forstcultur, Vermessungen, Wege undBrückenbaus, Unterhaltung der Dienstwohnungen, Pensionen u. s. w. be-stimmt werden. Es muß eine so viel wie möglich vollständige Forstord-nung und ein möglichst ins Einzelne gehendes Strafreglement vorhandensein. Endlich müssen die nöthigen Forststrafgerichle bestehen, und dabei, sowie bei Vollziehung der Strafe» ein rascher Geschäftsgang befolgt werden.Wenn nun auch eine Pcivatforstwirihschaft nicht streng nach dem Musterdes Forstwesens eines großen Staates geordnet werden kann, so sind doch,namentlich bei der Verwaltung beträchtlicher Forsten, zu großen Herrschaftengehörig, die meisten der eben erwähnte» Grundsätze in Anwendung zu brin-gen, während bei kleinen Gutsforsten von wenig hundert Morgen hingegendie möglichste Einfachheit zu empfehlen ist. Selbst aber die Art des Be-triebes, die Holzgattung machen dabei Abänderungen nöthig, da ein gewöhn-licher Niederwaldbelrieb weniger Kenntnisse und weniger Controls erfordert,als ein Hochwald, der schwieriger zu verjüngen ist, und in dem eine starkeAusnutzung von Nutzholz stattfindet. Die erste Sorge jedes Forstbesitzersbleibt aber immer, für redliche, treue, thätige, hinreichend unterrichtete Be-amte zu sorgen, und diesen eine auskömmliche Besoldung, und zwar beiguter Aufführung aus Lebenszeit zu gewähren; denn das öftere Wechselnmit Beamten ist nirgends nachthciliger, als bei der Focstverwaltung. DieForstbeamten, welche der Privatforstbesitzec in der Regel bedarf, lassen sichin 2 Klassen theilen: s) bloße Schutzbeamte und b) Revierverwal-ter. Der Schutzbeamte braucht bloß lesen und schreiben zu können unddie gewöhnlichen Kenntnisse vom Holzeinschläge, Säen und Pflanzen, diesich schon durch den täglichen Besuch des Waldes erwerben lassen, zu be-sitzen. Körperliche Gesundheit, Ausdauer, Muth und Diensteifer sind bei>hm die wichtigsten Eigenschaften. Die gewöhnlichen Jägerburschen, ent-lassene Soldaten, selbst Menschen aus dem Bauerstande sind dazu vollkom-men brauchbar. Bei kleinen Forsten, deren Bcwirthschaftung der Oekono-miebeamte oder der Gutsherr selbst leitet, kann man mit ihnen recht gutallein auskommen. Eine Mittelklasse gleichsam zwischen dem wirklichen Re-