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3 (1839) Dritter Band. Eag-Fut / bearbeitet von einem Vereine von Landwirthen und Gelehrten, herausgegeben von F. Kirchhof
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Forst.

vierveiwalter und den Schutzbcamten bilden die Förster, welche zwar keineselbstständige Verwaltung haben, aber doch Rechnung führen und das eigent-lich Technische des Betriebes angeben müssen. Diese müssen schon einengewissen Grad forstlicher Bildung besitzen, sie haben mehr Verantwortlich-keit, und sollen durch ihre Betriebsamkeit zur bessern Benutzung und Erhal-tung des Forstes wirken. Ihre Besoldung wird geringer als die des Wirth-fchaftsdirigcnten, aber doch, auch höher als die des bloßen Schutzbeamten sein.Wo nun endlich dem Forstbeamten die selbststandige Bewirthschaftung einesgroßen, Forstes übertragen ist, wo von ihm eine wirkliche wissenschaftlicheBildung verlangt werden muß, da ist die Besoldung für ihn so zu ordnen,daß die anerkannten Bedürfnisse eines Mannes, der unter den gebildetenMittelstand zu rechnen ist, befriedigt werden können. Die Größe der Sum-men, welche als zweckmäßige Besoldung anzusehen ist, laßt sich nicht inZahlen ausdrücken, da sich dies nach Landesart und Theuerung oder Wohl-fcilheit der Gegend sehr abändern wird. Im Betreff der Art der Besoldungwürde diese, in bloßem baaren Gelde gegeben, für den Forstbesitzer kostbarund für den Forstbeamtcn unvortheilhaft sein; denn Wohnung, Holz, De-putat hat sich der Forstbesitzer nicht so hoch zu rechnen, wahrend der Forst-beamte solches für Geld oft gar nicht, oder oft nur unverhältnißmäßig theuerwürde haben können. Daker wird mit Recht in der Regel die Besoldungnur zum Theil in baarem Gelde gegeben. Dem Forstbedienten Ackerwirth-schaft als einen Theil seiner Besoldung zu geben, hält man nicht für reich-lich, und nur in dem Falle zulässig, wenn es nicht thunlich ist, Deputatezu geben. Nur hinreichendes Gartenland und genügsames Futter für eineoder zwei Kühe scheinen wünschenswert!) für ihn zu sein. Bon den Acci-denzien sind keine zu gestatten, die zum Nachtheile deS Forstbesitzers ausge-dehnt werden können. Dahin ist zu rechnen: Theilnahme an der Holz-nutzung durch Bezug am Holze, außer dem Deputatholze, in irgend einerArt; Gewinn an der Gräsereinutzung, die so leicht zum Nachtheil der Holz-zucht ausgedehnt werden kann; Gewinn am Fuhr- oder Arbeitslöhne unddergleichen mehr. Dagegen ist das Anweisegeld, welches von dem Käuferfür die Anweisung des Holzes an den Fvrstbedienten gezahlt wird, als etwaszu betrachten, was derselbe, wenn es nach mäßigen Sätzen fixirt ist, ge-wöhnlich ohne Widerspruch zahlt, und was den Gehalt des Forstbeamtenvermehrt, ohne daß es dem Forstbesitzer etwas kostet. So sind auch dieTantiemen, oder der Antheil von der Einnahme nach Procenten festgesetzt,deshalb zu empfehlen, weil sie die Ausgaben des Forstbesitzeis für Gehaltin ein bestimmtes Verhältniß mit der Einnahme bringen, und zugleich zurErmunterung desselben dienen, sich Mühe zu geben die Einnahme durchgute Verkäufe zu erhöhen. Solche müssen jedoch, wenn sie für den Forst-besitzer nicht sehr gefährlich und für den Forstbeamten oft nicht sehr nach-theilig werden sollen, nur unter folgenden, sorgfältig zu beobachtenden Bedingun-gen stattfinden, a) Der Einschlag muß fest bestimmt sein, damit der Forstbedientenicht verleitet wird, um viel Tantiemen zu beziehen, unnachhaltig zu wirthschaf-ten und den Wald herunter zu hauen. d)Sie dürfen nurvon der Nettoeinnahme,nicht aber von dem Bruttoeinkommen bezogen werden, e) Es darf dieselbe nichtdas Haupkeinkomme» bilden, sondern das, was zum nothwendigen Lebensunter-halt gehört, muß fixirt sein, damit der Forstbediente nicht in Noth geräth, wenn ausirgend einer Ursache ein geringer Verkauf stattfindet. Am Vortheilhaftesten scheintes zu sein, bis zu einem gewissen Ertrage einer bestimmten Quantität Holz gar