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3 (1839) Dritter Band. Eag-Fut / bearbeitet von einem Vereine von Landwirthen und Gelehrten, herausgegeben von F. Kirchhof
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593
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^ keine Tantieme zu zahlen, sodann aber beträ^tliche Procente von demjenigenzu gewähren, was der Forsidedienke über diese Summe für dieselbe MasseHol; herausbringt. Alle Geldeinnahmen, welche der Forstbediente bezieht,

> müssen ohne Ausnahme durch die Casse gehen, und jene ihm von dieser^ ausgezahlt werden. Was das Forstrechnungswesen anbetrifft, so

muß solches durch strenge Controle in Ordnung gehalten werden. Die beste! Controle wird darin bestehen, daß man dem Forstbeöienten gar keine Lasse

> läßt, und selbst die Einrichtung trifft, daß er unter keinem Verwände we-der Geld empfangen noch ausgeben darf, was zu den Forstgeldern, oderselbst zu seinen Accidenzien gehört. Er muß zwar verpflichtet sein, die Na-tural- und Geldrechnung zur Eonkrole des B-amken, welcher die Casse hat,zu führen, so wie er auch bei größern Verwaltungen die Anweisungen derEinnahmen und Ausgaben haben soll, aber das Geld darf nie in seineHände kommen. Wo der Revierverwalter Unterförstec hat, da sind diesedie besten Controleurs. Es wird dem Unterförster ein Hvlzbuch eingerich-tet, worin wöchentlich alles einzutragen ist, was auf seinem Reviere-verein-nahmt und verausgabt wird; alle von der Casse quiltirten Einnahmezettelwerden ihm ausgehändigt, und diese beim Rechnungsschlusse von ihm wiederabgegeben. Ebenso muß er auch das von ihm als richtig geführt beschei-nigte Hvlzbuch bei dem Jahresschlüsse abgeben. Außerdem ist aber auchdie Oeffentlichkeit der Rechnungsführung die allerbeste Bürgschaft dafür, daßsie richtig sein muß. Feste Taxen nach bestimmten Maßen sind zwar auchsehr zur Beförderung der Controle geschickt; indessen haben sie auch mancheNachtheile, und es erscheint im Allgemeinen nicht vortheilhaft, zu streng dar-

j auf zu halten. Um Defec'c zu verhüten, darf man keine großen Bestände' dulden, und die Casse darf nie mehr Vorräthe haben, als zur Bestreitung

der Ausgaben bis zu der Zeit erforderlich sind, als wieder Einnahmen vor-kommen; es ist daher besser, ihr nöthigenfails wieder Vorschüsse zu machen,wenn sie mit ihren Beständen nicht auskommt, als ihr solche längere Zeitzu lassen. Auch die Naturalbestände müssen in einem Reviere von Zeit zuZeit gänzlich aufgeräumt oder abgefahren werden, was schon deshalb noth-wendig erscheint, damit kein Holz verdirbt; und Reste dürfen nicht anders,als mit ausdrücklicher Zustimmung des Forsteigenthümers geduldet werden.Wegen sicherer Controle und Revision ist jede Rechnung so zu führen, daßman jeder Zeit übersehen kann, wie viel Holz in jedem einzelnen Forstorte,der bestimmt bezeichnete Grenzen hak, im Bestände ist. Wo nur zu be-stimmten Zeiten in fest abgegrenzten Schlägen gehauen wird, wie im Nie-der- und Mittelwalde, darf, so lange der Schlag dauert, entweder gar nichtabgefahren werden, oder doch nur mit einer solchen Vorsicht, daß genauübersehen werden kann, daß wirklich nicht mehr wegkommt, als die Rechnungnachweiset. Eigentlich sollte es nur bei solchen Nutzhölzern gestattet werden,welche die Käufer durchaus gleich brauchen und abfahren müssen. Sobaldder Schlag beendigt ist, wird er überzählt, wobei die Zählung mit dem vor-her übergebenen Schlagregister stimmen muß, und die Rechnung über ihnbesonders geführt. Im Hochwalde hingegen, wo oft Durchforstungen, Wind-brüche, absterbendes Holz zu jeder Zeit eingeschlagen werden müssen, läßt sichdies nicht gut so streng durchführen. Es ist jedoch ebenso wünschenswerth,als auch ausführbar, daß von jedem Forstorte oder Distrikte, welcher durch künst-liche (Schneißen oder Gestelle) oder natürliche Grenzen von den übrigen so geschie-den ist, daß er als eine für sich berechnete Fläche in der Charte eingetragen wurde,Lonv. Sex. d, g»s. Land- u. HauLw. III. zg