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3 (1839) Dritter Band. Eag-Fut / bearbeitet von einem Vereine von Landwirthen und Gelehrten, herausgegeben von F. Kirchhof
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Forst.

ebenso gut besondere Rechnung geführt wird, als von einem besondern Schlage, unddaß in Betreff des Hauens und Abfahrens darin die'elbcn Regeln befolgt werden.Bei jeder Revision und Nachzählung der Bestände har dann der Ncviiordie Rechnung so abzuschließen, daß ermittelt wird, wie viel Bestand in jedemDistrikte stehen muß. Die Lassen- und Naturalrevisionen zerfallen in ge-wöhnliche und außergewöhnliche; jene werden regelmäßig am monatlichen,vierteljährigen, oder jährigen Abschlüsse der Rechnung vorgenommen. Dieaußergewöhnlichen, welche zwar seltener stattfinden, müssen doch durchauswenigstens einmal des Jahres zu unbestimmter Zeit, selbst wo nichr die ge-ringste Veranlassung dazu vorhanden ist, vorgenommen werden. Es wirdbei einer solchen Revision zuerst die Lasse versiegelt, und der Holzeinschlagjeder Art für die Dauer der Revision streng untersagt, weshalb man geineine Zeit dazu wählt, wo dies ohne Nachtheil geschehen kann. Hierauf wirdzuerst die Geldrechnung abgeschlossen und geprüft, und sodann die Beständeder Lasse, dem Rechnungsabschlüsse gemäß, nachgezählt. Nachdem auch dieNaturalrechnung abgeschlossen worden ist, werden die untern Forstbeamten,wenn solche vorhanden sind, vorgefordert, um auch deren Holzbestandsbücherdamit zu vergleichen, und zugleich die Angaben von ihnen zu erhalten, wasin ihren Bezirken an angewiesenem und verkauftem, aber noch nicht abge-sahrnem Holze steht, wobei alles verkaufte Holz deutlich mit dem Namendes Käufers bezeichnet sein muß. Alsdann beginnt die Nachzählung derBestände districtweise, um jeden District und Schlag nach den Ergebnisse»des Rechnungsabschlusses für sich revidiren zu können. Für die Geldrech-nung werden am zweckmäßigsten die täglich eingehenden oder auszuzahlendenGelder nach einer laufenden Ordnungsnummer in ein Journal eingetragen,damit durch bloße Addition der eingenommenen oder verausgabten Summeauf der Stelle ein Rechnungsabschluß gemacht werden kann, um die Lassezu revidiren. Aus diesem Journale kann dann wöchentlich oder monatlichdie Einnahme und Ausgabe in das Manual übergetragen werden- DieHauptrechnung, welche der Revierverwalter zu führen hat, zerfällt in dreiHaupttheile: ») Materialrechnung, b) Geldrechnung, c) Frei-holzrcchnung. Die erste muß so viele mit laufenden Nummern bezeich-nete Abtheilungen haben, als verschiedenes Nutzholz und anderes Materialin der Rechnung vereinnahmt wird. Die Einnahme wird darin speciell ein-getragen, so daß jede verschiedenen Sortimente für sich summirt werden kön-nen, wozu jedes Capitel so viel Abtheilungen erhält, als dazu nöthig sind.Sie wird durch die Ausgabe der Geldrechnung für eingeschlag ncs Holz odergenommenes Material belegt, indem dies auf den von dem Untcrförster oderFvrstbeamten attestirten Quittungen der Holzschläger sp ciell verzeichnet ist-Lctztere müssen jedesmal selbst das Geld bei der Lasse empfangen und dieNichtigkeit der specisicirten Hölzer anerkennen. Die Ausgabe kann sodannvon der Materialeinnahme summarisch nach den Abschlüssen d. r Grld- undFreiholzrechnung abgeschlossen werden. Die Geld- und Freiholzrechnung er-halten für den Einschlag, Verkauf und freie Verabsolqung der in der Ma-terialrechnung verrechneten Gegenstände ganz gleiche Capitel, welche dieselbeNummer haben, und sich nur darin andern, daß in dieser die Art des Ein-schlags angegeben wird, in der Geldrechnung dagegen der Name des Zah-lers und Empfängers, und die Geldrubrik hinzukommt. Zur Vereinfachungder Materialrechnung ist es zweckmäßig, ein besonderes Lonkrolbuch anzu-legen, worin jeder durch bestimmte kenntliche Grenzen eingeschlossene Forst-