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3 (1839) Dritter Band. Eag-Fut / bearbeitet von einem Vereine von Landwirthen und Gelehrten, herausgegeben von F. Kirchhof
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Forst.

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bistrict sein besonderes Blatt erhält, auf welchem alles darin ausgegebeneoder eingeschlagene Holz eingetragen wird, um auf der Stelle übersehen zukönnen, wie viel Holz darin steht. Von den Ablagen, worin das Holz zu-sammengerückt wird, muß die Rechnung ebenfalls besonders geführt werden.Alle Anweisungen auf Holz oder anderes Material ertheilt der Revierverwal-ter. Ist irgend eine Zahlung zu entrichten, so erhält sie erst Gültigkeit,wenn der Eaffenrentant den Empfang derselben quitlirt hat der Empfängerhändigt sie dann dem Forstbeamten aus, welcher die Anweisung besorgt undfür die Bestände haftet, der sie erst dann an den Revierverwalter zurück-giebt, wenn ihm das verabfolgte Material in seinem Bestandsbuche abge-schrieben wird. Die Freiholzanweisungen muffen bei der Abholung des Hol-zes von dem Empfänger quittirt an den Förster, der die Anweisung besorgt,abgegeben werden, um sie als Beleg zu den Rechnungen abgeben zu können.Die Kulturrechnung bildet gewöhnlich nur ein Capitel in der Ausgabercch-nung, und wird nur zuweilen als eine besondere Rechnung geführt. DieRevision der Rechnung muß innerhalb Jahresfrist nach der Abgabe erfolgen,und, wenn nichts dabei zu erinnern gewesen, dies dem Rechnungsführer be-scheinigt werden. Das Rechnungsjahr ist übrigens sehr verschieden, undmuß sich den Oekonomie- und denjenigen anderer Rechnungen anschließen.Das Kalenderjahr ist sehr unpassend, und das bequemste Rechnungsjahr fürden Forstwirth ist unfehlbar dasjenige, welches mit dem letzten Juni schließtund mit dem ersten Juli beginnt. Zu einer gut geordneten Rechnungsfüh-rung gehören auch noch die Etats, d. h. eine vorausgehende Veranschlagungdes einzuschlagenden Holzes, der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben,um den Ueberschuß, welcher zu erwarten ist, übersehen zu können. Außer-dem wird der Forsthcrr hierdurch noch in den Stand ges tzt, den Wirth-schaftsplan und die beabsichtigten Ausgaben schon im Voraus zu genehmigen,wodurch es zugleich dem Forstbeamten möglich wird, nach einem festen Planezu wirthschaften. Bei kleinen Gutsforsten, wo die Oekonomie verpachtet ist,ein Förster die ganze Verwaltung von einigen hundert Morgen führt, woder Gutsherr Alles genau übersehen und controliren kann, bedarf man keinerso weitläuftigen Rechnungsführung, als bei großem Verwaltungen. Uebri-gens ändern sich auch überhaupt in Deutschland die Einnahme- und Aus-gaberubriken sehr mannigfaltig ab, so wie auch die Größe des Forstes, dieEinrichtung der ganzen Administration bei der Art und Weise, wie dieganze Rechnungsverfassung geordnet ist, ebenfalls große Abweichungen darinfür die Forsten herbeiführen müssen. Die Abschätzung, ErtragS-ermittelung oder Taxation eines Forstes hat zum Zweck, diegegenwärtige Masse eines Holzbestandes zu finden, den jährlichen Zuwachsdaran zu berechnen, den periodischen und den jährlichen nachhaltigen Holz-ertrag eines Forstes oder Forsttheiles zu ermitteln, den Geldwerts» einesWaldes zu berechnen, und einzelne Nutzungen nach ihrem Werthe zu wür-digen. Die Forsttaxativn zerfällt demnach, je nachdem derülben eine Absichtzu Grunde liegt, in folgende 4 Abtheilungen, a) Abschätzung, um dieMasse des gegenwärtigen Holzbestandes zu finden; b) Abschätzung zur Be-stimmung des periodischen und jährlichen Holzertrages; e)-Abschätzung, umden Geldwerth eines Forstreviers, oder eines Forsttheiles zu berechnen; ä) Ab-schätzung, um zu finden, ob ein Forst devastirt sei. Der Holzerkrag einesForstes hängt vornehmlich von folgenden Gegenständen ab, die bei der Taxa-tion vorsichtig untersucht und beachtet werden müssen. I) Von der Größe

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