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5 (1863) Fünfter Band. Kopal–Ozon
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Mäkler

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möglichst trocken, luftig, aber kühl auf. Der Wintermajoran wird durch Zertheilung verMan erntet bei uns fast nie Früchte; dieselben werden aus Südeuropa bezogen. Die Anwdüng als Küchengewürz ist bekannt. Wir bilden unter a und b eine zerschnittene Pflanze mnatürlicher Größe ab; c ist eine dreimal vergrößerte Blüte. . „tz,

Mäkler, Makler, Sensal, auch wol Unterkäufer (Sensal besonders in Süddeutsch) ^franz. Courtier, engt. Broker, ital. Sensale) heißt derjenige Vermittler von Rechtsgeschw^welcher zwischen Parteien, die an einem und dem nämlichen Orte anwesend sind, unterhu"und den Abschluß des Vertrags hervorbringt. Er ist ein Bote, welcher die gegenseitigen Wu ^erklärungen überbringt und den Willen der einen Partei mit dem der andern zu vereinen 1 .Sofern die eine oder beide Parteien an dem betreffenden Orte nicht wohnhaft sind, istwenigstens ihre Anwesenheit zur Zeit der Unterhandlung und des Abschlusses erforderlich- ^ganz besonderer Bedeutung ist die Thätigkeit des Mäklers auf dem Gebiete des Handels- ^Unterhandlung und der Abschluß der einzelnen geschäftlichen Operationen unmittelbarKaufleuten und Producenten (Fabrikanten u. s. w.) sowie zwischen diesen Klassen einerseits■Frachtfahrern und Versicherern andererseits würde da, wo diese Operationen einen betvä^* 'Verkehr bilden, für beide contrahirende Parteien einen großen Aufwand von Zeit und 9 'kosten; der Handelsmäkler, dessen Beruf in der Vermittelung von Handelsgeschäften bei ^nimmt denselben auf sich und reducirt ihn für den Auftraggeber auf ein Minimum. Das ^suchen der passenden Gegenpartei insbesondere und die Verabredung mit derselben, M°>udie so oft beim ersten Anlauf ohne Resultat bleiben und dann wiederholt in Angriff geno" ^werden müssen, machen den Dienst einer Mittelsperson außerordentlich werthvoll, welcheVollziehung dieser Aufgabe mit um so mehr Aussicht auf Erfolg hingibt, als sie nurDienste berufsmäßig, gewerbsmäßig obliegt, mithin demselben ihre ganze Aufmerksamkei ^Kraft widmen kann, wie ein Gleiches bei jeder zweckmäßigen Theilung der Arbeiten der M „Dieser letztere Umstand, des Mäklers ganz specielle Kenntniß der einzelnen Waarensorten undVermittelungsobjecte, aller der einschlägigen besondern Verhältnisse seines Bereichs, derPersonen, ist eine erhebliche Leistung des Mäklerwesens, die den Auftraggebern zu ungemeinNutzen gereicht, den kürzesten und günstigsten Weg für die Erreichung ihrer Zwecke bahnt- ^sich der allseitige Vortheil des Mäklerdienstes in kleinern Verhältnissen geltend macht, & e gj^ctVermittelung, welche er in Sachsen hinsichtlich des Getreidegeschäfts zwischen Bauer und ‘ ^übt, welches Geschäft dort ganz durch seine Hände geht. Auch außerhalb der Handelstwirken Mäkler, z. B. für den An- und Verkauf von Immobilien, für An- und Ausleihung^/),Vermittelung von Anstellungen, namentlich für die Vermiethung des Gesindes (Gesindeiua ,,sogar für Verlöbnisse. Der Mäkler ist kein Bevollmächtigter, kein Mandatar, er vertritt nich ^einen der Contrahenten, erzeugt nicht den contractlichen Willen und schließt nicht infolge er?^,tenen Auftrags für Rechnung eines andern ab, wie das beim Commissionär der Fall, untnach sind die Vorschriften über den Vollmachtsauftrag auf das Mäklergeschäft nicht anweu ^vielmehr sind bei demselben rechtlich der Vertrag wegen der Vermittelung, die HandlungVermittelung und der dadurch zwischen den Contrahenten zu Stande gekommene 9Jertva^ ji;unterscheiden; die allgemeinen Rechtsvorschriften über diese Punkte sind natürlich nurWendung zu bringen, wo für den Mäkler nicht besondere Vorschriften erlassen sind, und le» ^ist in allen handeltreibenden Staaten mindestens hinsichtlich der Handelsmäkler der Fall- ^den bisherigen, durch das neue deutsche Handelsrecht außer Kraft tretenden Bestimmungen^,österreichischen Gesetzgebung wird im Widersprüche zu dem Gesagten der Mäkler als -4) ^mächtigter betrachtet, indem sie ihm Functionen zuweisen, die nur dem Mandatar gebühren > ^,Nämliche ist im niederländischen Recht der Fall. Wir haben hier die Stellung des Hnn^,„Mäklers zu zeichnen, welcher gemeinhin vorzugsweise Mäkler genannt wird, und über wsich die Gesetze des Nähern verbreiten. m

Schon das Alterthum kannte die Dienstleistung des Mäklers. In Rom hieß er P r ° xe s,idstand aber in geringem Ansehen. Das Mäklergewerbe erhielt sich in Italien und verbreitevon dort in die übrigen Länder. Im Mittelalter bildeten die Mäkler einen eigenen, unt 6/dern Rechten und Pflichten ausgestatteten Stand unter dem Namen Cursatores (vonlausen), welchen sie deswegen erhielten, weil sie viele Wege zu machen hatten; diese SBcje 1 ®erscheint später in dem französifchen Courratier oder Courretier (das heutige Courtier) uu .^nsich in dem Vnlgärnamen der Nordamerikanischen Mäkler, Runners (d. i. Läufer), wieder. 3 nLändern konnte das Mäklergeschäft, wie in der Gegenwart vielfach noch, nur unter GutheißestObrigkeit ausgeübt werden, besonders in Frankreich, wo der Cursatores schon im 12- 3 sl ^ 1