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5 (1863) Fünfter Band. Kopal–Ozon
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Mäkler

$slri^' 1Un S5 geschieht. Die Ordonnanz von 1315 verfügte die Ernennung von Courratiers in*' lDe ^ e die abgeschlossenen Geschäfte declariren sollten, damit auf Grund dessen die dem^!itt 1 zukommenden Abgaben erhoben werden konnten. In Deutschland mußten im

totn/s ~ Müller dem Abschlüsse jedes großem Marktgeschäfts der Contrahenten anwohnen,ätoif* eine rechtliche Gültigkeit haben sollte; sie dienten zugleich als Mittel, den Handel

durck Bürgern und Auswärtigen (Gästen) zu überwachen. In Frankreich erhob Karl IX.schlo'' ^ ® on 1 ^ 72 die Wechselmäkelei zu einem Amte; die Mäkler bildeten eine ge-zM^ne Zunft, und der Staat ließ sich für die Verleihung der Wechselmäklerstellen eine Taxedie er hinaufschraubte, als er die Einträglichkeit des Amtes gewahrte. Derselbe Grundder s bie Regierung später zur fortgesetzten Creirung neuer Mäklerstellen und zur Aufhebung1705 ln Privilegien, um sie gegen eine Nachzahlung wieder zurückzugeben; in den JahrenS te ,, ~~23 wurden sämmtliche Mäklerstellen achtmal aufgehoben! Um Käufer zu den neuen!.°" a"zulocken, verlieh man den Inhabern den Adelstand; als aber die hohe Belastung undsich ""bcherheit des Amtsbesitzes auch dieses Mittel ohne den gewünschten Erfolg ließen, sah/^bgirrung im Jahre 1723 gezwungen, Wechselmäkler nach dem Vorschlage von zehn( an ot n ö" ernennen und ihnen die Stellen unentgeltlich zu überlassen. Im Jahre 1781 ver-keil r m<m Bürgschaftsleistungen durch Immobiliarbesitz, und im Jahre 1787 wurde dieKäuflich-c>uf et P^echselmäklerposten wieder eingeführt. In den Zeiten der ersten Revolution hörte diesejedermann durfte Mäkler sein; im Jahre 1801 aber wurde mit der Neubegründung derkichx ^ ^ Stand der Mäkler wieder eingeführt und ihnen Geldcautionen aufgelegt. Die amt-llung der Mäkler in Frankreich gab dem Stande dort eine höhere Achtung, als er inin kchkand genoß, wo es an allgemeinen Gesetzen über das Mäklerinstitut früher gebrach; nursm® eit deutschen Städten war die Zahl der Mäkler beschränkt, in den andern durste ein jederdies- » klergewerbe nachgehen. Vorzüglich war dasselbe in den Händen der Juden, und außerdank" es nur heruntergekommene Leute: Juristen, die aus ihrem Amte gestoßen waren,Kaufleute, Schreiber u. s. w., die keiner Aufsicht, keinem speciellen Gesetz unterstanden.Zunder, daß ein älterer Schriftsteller sie „eine schmuzige und gemeine Menschenklafse" (soc-v üeque genus liominmn) nannte. Diesem Uebelstande abzuhelfen, machte man endlichJJiitj 1 ' 1 Deutschland die Anstellung der Mäkler von der Obrigkeit abhängig und erließ seit derbe ® 17. Jahrhunderts particulare Gesetze zu diesem Zwecke, sogenannte Mäklerord-^Iitüm'' Beamte in dem in manchen Staaten hergebrachten Sinne erscheinen die Mäkler in^ite, n ^ "ichk'wol aber sind sie mit verschiedenen Rechten und Pflichten bekleidet, die zu Obliegen-» Beamten gehören. Die Urkunde vom Jahre 1309, womit die Hansestadt Brügge dendxx ^'k»brief des Grafen Robert von Flandern von 1307 bestätigte, verordnete die Beeidigungseh^z^igen Mäkler. Heute erfreut sich auch in Deutschland der Mäkler eines ganz andern Nu-tzn • im Mittelalter, und namentlich in den großen Hauptplätzen des Verkehrs sehen wir<l ne sehr geachtete Stelle in der Gesellschaft einnehmen.

©es*..- e ®ln(ser rekrutiren sich vorzüglich aus dem Handelsstande; derjenige, welcher kaufmännische6 ^^entsprechend vermitteln soll, nius; den Gegenstand derselben und die üblichen Ver-le*. kernien genau kennen, und dazu bietet ihm nur die kaufmännische Laufbahn genügende Ge-jj^.^it. Die leipziger Mäklerordnung verlangt geradezu, daß der berechtigte Mäkler gelerntersei. Mancher thätige Mann, welchem es an dem zu erfolgreichem selbständigen Han-Äcim bbe erforderlichen Kapital gebrach, hat als Mäkler sich eine unabhängige, bedeutende, jaLage gegründet, ähnlich wie das so oft beim Agenten der Fall, welcher eine der desnahe verwandte geschäftliche Stellung einnimmt, über die im Art. Agent berichtet ist.aber der Agent nur für einzelue bestimmte Häuser fremder Plätze vermittelt und dieschnt, ist die Dienstleistung des Mäklers allen Häusern seines Platzes ohne bleibendeschzr. "3 an seine Vermittelung gewidmet, sodaß der nämliche Kaufmann für gleichartige Ge-e( ^N'schiedene Mäkler benutzen kann, je nachdem das die Füglichkeit mit sich bringt, bald^tten' ^r andere mit der passenden Aushülse bereit, mit deren Mittel von einer andernHßec "btraut ist. Unterhandelt, wie gedacht, der Mäkler nur zwischen Parteien, die an seinemll>te^ ^ anwesend sind, so leidet doch diese Regel da eine kleine Modification, wo der Verkehr»Iz auf eine Reihe benachbarter kleiner Orte sich in der Art erstreckt, daß diese mit ihm

Centrum einen gemeinsamen engen Bezirk bilden, wie manche Fabrikstädte einen solchen® e ^°? eri haben, z. B. Chemnitz, dessen Mäkler zugleich zwischen dafigen Häusern und aus-^"Spinnereien ( e j n ganzer Kreis von Baumwollspinnereien liegt in der Nähe des Platzes)Verkäufe von Garn und Baumwolle vermitteln.