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5 (1863) Fünfter Band. Kopal–Ozon
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397
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Mäkler 397

ästetet^ ^ tr ben Weinhandel. In England faßt man die Agenten, Mäkler, Commissionäre und- ber gemeinsamen Bezeichnung ^gsnts zusammen, und es existiren dort besondere

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welche die Verzollung und Schifssklarirung besorgen, und die man ebensowol Eustoin-UMut« als Custom-house brokers nennt; anderwärts nehmen die Schiffsmakler die ge>

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<O n ^Eschäfte mit auf sich, weshalb sie auch an manchen Orten Schiffsklarirer genannt werden,s.^'burg versteht man unter „Hausmaklern" die Platzagenten dortiger Häuser, welche also in'chkeit nicht zu den Mäklern gehören. (S. Agent.)

'I)te t t^Eer pflegt täglich den bedentendern Geschäftshäusern seinen Besuch zu machen, umGalgen Aufträge entgegenzunehmen und ihnen in den ihm bereits übertragenen AufträgenAis/ ^nerbietungen zu machen. Es geschieht das namentlich im Waaren-, Wechsel-, Fracht- undI>^^^änzbereiche, wogegen sich der Fonds - und Esseetenhandel fast ausschließlich an der Börsef eil e ^t Und der betreffende Mäkler nur hier seine Stätte hat. Das bis vor kurzem gültig gcwc-tz preußische Handelsrecht (Allgemeines Landrecht, Th. II, Tit. 8, tz. 1335) schrieb demMäkler den täglichen Besuch der Bankiers und angesehensten Kaufleute und den täglichentz^^bsuch vor; den letztern verordnet für den Börsensensal (s. o.) das Gesetz über die wienerbes>j ^ ist beiden Parteien, zwischen denen er vermittelt, gleiche Treue und un-

>,,?Pe Verschwiegenheit schuldig; selbst den Namen des Mitcontrahenten erfährt die Partei erst\J eni Abschluß des Geschäfts. Diese Treue und Diskretion machen auch die Gesetze dem""^brücklich zur Pflicht. Seine genaue Kenntniß des von ihm gewählten besondern Ge-^Mbereichz £, r i ng t es mit sich, daß er, wo es sich um sachkundige Beurtheilung der betreffendeni)i' ecte und Verhältnisse handelt, namentlich also in Streitfällen, gewöhnlich als Sachverstän-lxi ^»zugezogen wird, in welcher Eigenschaft er amtliche Zeugnisse ausstellt; so insbesondereSU ^kation der Waaren und der Entscheidung über deren Oualität. In der Regel gehörtFunctionen ferner die Abhaltung der regelmäßigen freiwilligen Waarenauctionen, von',»t ' m Art. Auctivn die Rede. Daneben wird er oft zur Erhebung und Auszahlung sowietj^^streäung kleinerer Geldbeträge in den von ihm vermittelten Geschäften, namentlich für

0°°^iffer/sowie mit der Einziehung der Erträge der von ihm geleiteten Auctionen beauf-U' wozu ,

s!U, ' vv s 11 er aber durch die übertragene Geschäftsvermittelung allein noch nicht als bevvllmäch-d^^chten ist. (Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 67.) Ebenso leistet der Schifssmäkler viel-s^rrzt? Schiffern als Abrechner und in anderer ortsüblicher Weise (für den Einkauf der Schiffs-^kestj 1- w.) Hülfsdienste; in Frankreich fungirt er als alleiniger amtlicher Uebersetzer beiEkiten i e '* e ” * m Seewesen und als ausschließlicher Dolmetscher der Fremden bei solchen Streitig-^ di'^m beim Zoll, woher sein Name Oourtisr intsrxrsts (s. o.); in Bremen vermittelt er"O^örderung von Passagieren. In Warschau dient dem am Platze anwesenden deutschenc ’ i,e Art Mäkler, die zugleich die Rolle der Dolmetscher spielen; sie sprechen alle geläufig% e „ "^cnes Deutsch und sind jenem Verkäufer unentbehrlich, indem sie ihm die Kunden zu-e 'tie§ ^ Bremen steht der Wechselmäkler zum Kaufmann ganz und gar in dem Verhältniß. ankierK. er hat, insbesondere wenn er dessen Scontrirungen (Abrechnungen) besorgt, dieSm c Kaufmanns unter sich; alle Zahlungen, welche in dessen kaufmännischen Geschäften vor-s^^^^hen durch seine Hände, und er tritt häufig für ihn in beträchtliche Vorschüsse. In einerHi ln Heilung ist natürlich der Besitz eines entsprechenden Kapitals unumgängliche Voraus-"'ittei,, e ' ne8 Wirkens. Das neue deutsche Handelsrecht ermächtigt den Mäkler auch zur Ver-

d« Käufe und Verkäufe von Schiffen (auch Schiffsparten) und der Bodmereien undaller den Handel betreffenden Gegenstände. In Königsberg sind die Holzmäkler zu-(beglaubigende Beschauer),in Bremen führen die Weinmäkler die Aufsicht über Wem-' M Nürnberg hatten die Scnsale ehemals auch die Aufsicht über das Staffelrecht zu führen.le Vergütung der Dienstleistung des Mäklers geschieht durch den Maklerlohn, die^ to biroder S ensarie (franz. engl. LrolrernAs, ital. Kongerln), welche, wie die

te< W lDlt ^ Agenten, in Prvcenten oder Pronnlle vom Geldbelanfe der Einzelgeschäfte ange-Wti3, Beim Kaufgeschäft in Fonds und Actien versteht sich die Courtage an manchenv°m Kaufbetrage (Cnrswerthe, so in London, Wien, Leipzig, Hamburg), an andern vomOft * bev Papiere (so in Berlin, Frankfurt am Main, Amsterdam, Paris); in Köln wirdKaufwerthe gerechnet, wenn der Curs unter Pari, dagegen vom Nennwerthe, wenn derS "°er Pmi ist. Bei den Affecuranzen versteht sie sich gewöhnlich von der versicherten Summe,%) * aber vom Betrage der Prämie (in diesem letztern Falle ist sie natürlich entsprechendl(, te 's" dm einzelnen Orten sind für die verschiedenen Geschäftsgattungen gewiffe feste Cour-* "blich geworden, die zwischen '/io und 1 Proc. zu schwanken pflegen. Die Wechsel- und