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5 (1863) Fünfter Band. Kopal–Ozon
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398
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398 Mäkler

Fondscourtage ist immer wohlfeiler als der sonstige Müklerlohn, meist J / 10 Proc. (1oder J / 8 Proc. Die gesetzliche Feststellung unveränderlicher Sätze, wie sie in Hamburg, 'Rußland und bisher in Oesterreich stattfindet, ist durchaus nicht zweckmäßig; entweder hannsie mit dem Handelsbrauch, ist dann überflüssig, oder sie widerspricht demselben, wird „ggangen, wie sich das selbst da zeigt, wo der Mäkler auf seinen Amtseid zu ihrer Innehatverpflichtet wird. Bei Kaufgeschäften in Waaren wird die Courtage an vielen Orten nurVerkäufer bezahlt, an andern Orten aber von beiden Parteien zum vollen Satze, in welckMtern Falle sie natürlich nur die Hälfte der sonstigen Höhe hat; bei Geld-, Wechsel-,Actienkäufen zahlt gewöhnlich jede Partei die Courtage, doch gibt es Ausnahmen vonund in Wien z. B. zahlt bei den gedachten Papieren nur der Verkäufer die Courtage mit jv^imille. Hat nicht ein und derselbe Mäkler zwischen den Parteien unterhandelt, sondern jede ^ ^ihren eigenen Mäkler gehabt, sodaß zunächst nur die Mäkler miteinander verhandeln, ein 3‘ all '. ]teIbisweilen vorkommt, so erhält in Preußen, wenn nicht anders bedungen war, jeder von IPartei die Hälfte des üblichen Gesammtsatzes. Bei andern als Kaufgeschäften pflegen Mcontrahirende Theile in die Leistung der Courtage zu theilen; bei Asiecuranzen ist diese The>oft eine ungleiche, und es zahlt z. B. in Hamburg der Versicherer nur ein Viertel oder die 8 ^von dem, was der Versicherte entrichtet; oft zahlt auch der Versicherer allein die Courtage- .,,unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer die Mäklergebühr zahlen soll, so ist btefC‘- D ^Ermangelung örtlicher Verordnungen oder eines Ortsgebrauchs den meisten Handelsrechten(Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch, Buch I,Tit. 7, Art. 83) von jeder Partei ä ul :jLjeiizu entrichten. Der Mäklerlohn wird nur dann gewährt, wenn das Geschäft wirklich abgeM ^ ,iund, falls es ein bedingtes war, unbedingt geworden ist, sodaß bei fruchtlosen Unterhandln .der Mäkler keinen desfallsigen Anspruch hat; wol aber behält er diesen, wenn nach dem;eine oder beide Parteien zurücktreten und das Geschäft nicht zur Ausführung kommt, T st ® .^inörtliche Verordnungen oder der Ortsgebrauch dem entgegenstehen, wozu sich unbilligeren £ . |(manchen Platzen eine Tendenz unter dem Handelsstande zeigt, die dem Mäkler den Lohn llmit vollem Aufwand seiner Mühe geschlossenes Geschäft zu entziehen sucht, weil es oh>^ l ^Schuld nachträglich nicht realisirt wurde. Die vom Mäkler abgehaltenen Auctivneir fm^ m,»Nebengeschäft nicht unter jene Regel; in Stettin erhält der Mäkler für eine resultatloseeinen Thaler vom auftraggebenden Verkäufer. Es ist ein ziemlich allgemeiner Brauch, k 10 .. t (j$tage nicht sofort zu entrichten, sondern vielmehr aufzurechnen und in gewissen Perioden,halbjährlich oder jährlich, zu bezahlen; in Berlin geschieht dies seitdem Jahre 1859 allinon ^Die rechtliche Stellung des Mäklers, die Abgrenzung seiner Befugnisse, seiner Pflicht",Rechte bilden einen Abschnitt der Handelsgesetzbücher; handeltreibende Staaten, welche eine >vollständige Codification nicht besitzen, behelfen sich mit den sogenannten MäklerordnN'^(f. o.), welche die gedachten Bestimmungen enthalten, aber nur für einen einzelnen Hand^^volle Geltung zu haben pflegen, sodaß der nämliche Staat mehrere abweichende derselbe"^weisen kann. Mäklerordnungen bestehen aber auch in Staaten, die sich eines Handelsgesetzerfreuen, z. B. in Preußen und Sachsen, und zwar deswegen, weil die örtlichen VerhäMmReihe Besonderheiten mit sich bringen und Bedingungen stellen, die keineswegs überall ^ Et-lichen sind; gerade solche lokale Bestimmungen enthält in dem letztgedachten Falle die Mänung, in welche man entweder alle das Mäklerwesen im allgemeinen regelnden Verordüdes Handelsrechts mit aufnimmt, oder in welcher man auf dessen betreffende Artikel nur m ^Hier und da (Oesterreich) sind die Mäklerordnungen mit den Börsenordnungen vereinigAllgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch behält die Ergänzung seiner einschlägigen Vorschrildie Ausdehnung oder Einschränkung der durch dieselben den Mäklern angewiesenen Äncksntungen, Befugnisse und Pflichten nach Maßgabe örtlicher Bedürfnisse den Landesgesetz ^'örtlichen Verordnungen ausdrücklich vor; es überläßt auch die Bestimmungen über dieder Makler jenen Gesetzen (Bd. I, Tit. 7, Art. 84). Diese Anstellung, die Ernennungerfolgt in Preußen an den Orten, für welche kaufmännische Corporationen oder Handelska^^,bestehen, durch ebendiese unter Bestätigung der Regierung, an andern Orten durch diein beiden Füllen unterliegt die Zahl der anzustellenden Mäkler der Genehmigung des Äministers. In Oesterreich werden die Waarenmükler durch die Handelskammer desMaßgabe des Bedarfs unter Bestätigung der politischen Landesstelle ernannt, die wienersensale ({. o.) in einer dem jeweiligen Bedürfniß entsprechenden Anzahl durch das FinanZrinnt auf Antrag und nach Einvernehmen der Börsenkammer und der Statthalterei; ,nerfolgt die Ernennung der Mäkler auf Vorschlag der Kaufmannschaft durch den König-