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5 (1863) Fünfter Band. Kopal–Ozon
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399
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Mäkler 399

entbevn Staaten wirken bei der Anstellung die Kaufmannschaft und die Obrigkeit des3ahl ? w ! c ! m,nen ; * n Frankreich ernennt sie an allen Börsenplätzen der Kaiser, welcher auch ihre^as daneben es jedem Mäkler freisteht, seinen Nachfolger vorzuschlagen, dagegen ist

Ans. wklergewerbe an den übrigen Orten des Landes ein völlig freies; in London erfolgt dieSwite' Un ® ^ Ur> ^ k £lt Lord-Mayor und die Aldermen. Die Anstellung geschieht entweder im all-Haud"/" Arten von Maklergeschäften oder nur für einzelne Arten derselben. (Deutsches

stxm„ ^^esetzbuch, Art. 68.) In einigen Ländern und Orten müssen die Mäkler eine CautionDiars'-/° ^ Frankreich (der Wechselagcnt in PariS 250000 Fr., in Lyon 40000 Fr., inWille und Bordeaux 30000 Fr., in Toulouse und Lille 12000 Fr., also für die HauptstadtHe^s^tzung beträchtlichen Kapitalbesitzes), Spanien und Portugal (früher auch in Preußen)."a«b ^ angedeutet worden ist schon, daß die Zahl der Mäkler jeder Klasse hier und da eine je%nt ^sbedürfniß begrenzte, festgestellte ist (in Paris ist die Zahl der sogenannten Wechsel-nd nf au f 60 beschrankt, die das „Parquet" der Börse bilden, in Lyon auf 30, in MarseilleWa auf 20, in Toulouse auf 8, in Petersburg die Zahl der nämlichen Klasse, der

i'Uen Her ' au f 10; in Wien [im Jahre 1860] 45 Waarensensale, 21 Börsensensale und 76Äeg Börsenagenten); Leipzig hat neben den ordentlichen Mäklern für die Dauer seinerW N .besondere Meßmäkler, welche sich, wie die übrigen Mäkler des Platzes, in Waaren - undbx^ bchselu,aller scheiden. Die Mäklerordnungen pflegen die Anstellung von dein Bestehen einerau f die Kenntniß des speciellen Fachs zu richtenden Prüfung abhängig zu machen. Woy,n^?^immte Zahl für jeden Zweig normirt ist, werden die eintretenden Vacanzen bekannt ge->( um Meldungen von Aspiranten zu veranlaflen.

Ufo m ^ er amtlich bestellte Mäkler wird. gewöhnlich eidlich in Pflicht genommen, erhält dann den^ dereideter oder beeidigter Mäkler und führt einen eigenen amtlichen Stempel;!>nd ^ Handelsgesetzbuch schreibt die Vereidigung in Art. 66 vor. Wo die Mäkler vereidetein;' ^"bon Zeugnisse, Scheine und Briefe nur dieser berechtigten Mäkler Beweiskraft, und andfo t? Orten werden nur sie an der Börse zugelassen. Nach den Gesetzen mehrerer Staaten bildenWen j Korporationen, welche die gemeinsamen Angelegenheiten ihres Berufs wahrneh-parn’- ‘ n Oesterreich (Gremien der Waarensensale und der Börsensensale), Frankreich (Corn-ing les ), Spanien und Portugal, ferner in einigen englischen Städten (London, Bristol), in Frank-^ti»n (bin Syndikat der Wechselmäkler), Brüflel u. s. w. Zu den Aufgaben dieser Corpv-WJjte,,^ gehört gewöhnlich die amtliche Feststellung der Preise (Curse), die Abgabe von Gut-synfo- ""b die Ausstellung entsprechender Zeugnisse (in Frankfurt a. M. ist jedoch das Mäkler-l»,d m ^ Abgabe von Gutachten und Zeugnissen nicht berechtigt), in Frankreich, Spanien(Stn E j ctlu 3 slt auch die Aufsicht über die Befolgung der Börsengesetze und die Begutachtung bei^""8 ueuer Mäkler, bei Beschuldigungen der wegen Dienstvergehen angeklagten Mäklerdie Streitigkeiten zwischen Mäklern und Privaten in 3

' ^--cuigeeuen zivgtyen mearwrn uno Prwaren IN Betreff der Amtsverrichtungen sowieWehr unberechtigter Mäkler. In Paris und Marseille besteht außerdem eine besondere

^^kammer der Wechselmäkler sowol als der übrigen Cvurtiers, welche die Mäkler strengin ^ . Hi. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika sind die Fonds - und ActienmüklerÄefo^H?chaften, sogenannte Ltoolrbouräs, vereinigt, in denen während bestimmter Stunden die^ abgemacht werden, und die unter sich gewisse Gesetze über Aufnahme und Ausweisung®e to "Mitglieder und andere Dinge vereinbart haben. Die mehr und mehr sich Bahn brechende^^besreihett (s. d.) ist nach dem Erwähnten noch weit entfernt, sich auf dem Gebiete des^Werkes geltend zu machen, und doch sind alle die gegen die Freiheit auch dieses GewerbesVei,j'Gründe so wenig stichhaltig wie die gegen die freie Arbeit überhaupt erhobenenist, Der Verkehr fordert diese Freiheit, die ihm freilich bisher fast nirgends zugestandenCitiee i ere§ aber vollständig in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, wo der Mäkler gar8i&t ^Aaubniß bedarf, wo es gar keine bevorzugten, in Amt und Pflicht genommenen Mäkler^iki- ° a ^ er wiederum der Mäkler keine öffentlichen Auctionen abhalten darf, was dort ein vomAbwerbe ganz abgetrennter Geschäftszweig ist; auch in Genua herrscht seit 1854 die volleb^bit. Nach dem neuen Deutschen Handelsgesetzbuche (Art. 84) kann den in PflichtWenen Handelsmäklern das ausschließliche Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäftenjtt t> Cn ^ Landesgesetze beigelegt werden, und die Einführungsgesetze zu jenem neuen Rechte regelniktze , binzelnen deutschen Staaten den betreffenden Punkt; die bisher erschienenen gedachten Ge-^Witt^ 1 Preußen, Sachsen, Baiern, Würtemberg u. s. w.) sprechen die Ausschließlichkeit der8. o\ .^ung dem beeideten Mäkler nicht zu, aber sie gewähren nur seinen Zeugnissen u. s. w.le gesetzliche Beweiskraft; dagegen hat sich der Kaufmannsconvent von Bremen für diese