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5 (1863) Fünfter Band. Kopal–Ozon
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Ausschließlich^ entschieden. Die keineswegs unfehlbaren amtlichen Preislisten, welcheden beeidigten Mäklern oder den Corporationen derselben (s. o.) ausgestellt und ausgegeben wur 'werden künftig als solche amtliche Listen zu existiren aufhören, wo nicht die neuen, von den v eg .rungen zu bestätigenden lokalen Börsenordnungen das Gegentheil bestimmen, wie das aller > -z. B. in Köln (Börsenordnung vom 7. Juni 1862, Art. 6 und 8) der Fall ist. Auch in Ungarn Iandere Personen vom Betriebe des Mäklergewerbes nicht ausgeschlossen. Die lebhafteste .jL.tion gegen die Beschränkung des Mäklergewerbes bilden schon seit vielen Jahren die Ek>! ^und Wirksamkeit zahlreicher unberechtigter, d. h. nicht ausdrücklich autorisirter Mäkler au4 'wo die Gesetze deren Thätigkeit streng verpönen, der sogenannten Winkelmäkler, Win■sensale, Beiläufer oder Böuhasen (d. h. Pfuscher), auch Pfuschmäkler genannt (in Fra»^ ^Narrous, Courtiers marrons, an der Fondsbörse auch Oonlissisrs, s. Börse, Bd. II, S. 399). ^ ,besonders auf größern Handelsplätzen arbeitenden Unterhändler, die man da, wo ihr Kew ,kein unerlaubtes ist, den in Pflicht genommenen Genossen gegenüber, von welchen das den i ‘Handelsrecht allein bei der Behandlung des Handelsmäklergewerbes spricht, als Privathan»Mäkler bezeichnen kann, erfüllen ihren Beruf mit ebenso großer Tüchtigkeit und Gewissenhaft'» ^als ihre bevorzugten Genossen und pflegen daher ein nicht geringeres Vertrauen zu genieße^ 'diese letztern. Da sie den berechtigten Mäklern gegenüber mehr oder weniger im Nachtheileso müssen sie, um jenes Vertrauen zu gewinnen, um sich überhaupt möglich zumachen, dur (thatsächliche Leistung den Mangel der amtlichen Ermächtigung ersetzen; nur auf diesemkönnen sie in eine glückliche Mitbewerbung mit den autorisirtcn Mäklern treten, was b®” ^aber auch vielfach durch einen mäßigern Courtageanspruch geschieht. Die so gewöhnliche Be>«u ^kuug der Mäkler eines Fachs auf eine bestimmte Zahl, sodaß sie eine Art geschlosiener Zunl ^den, neben deren Genossen recht wohl noch andere Mäkler reichliche Beschäftigung finden kön'^.hier und da auch die dem berechtigten Mäkler aufgelegte Geldabgabe, hat die Winkelmäkelc'Leben gerufen. Die in den ältern Mäklerordnungen über diese verhängten Bestrafungen^selten ins Werk gesetzt worden, da sich einmal den Vergehen sehr oft gar nicht beikommenbann aber die Auftraggeber die Vermittelung des Böuhasen mit ihrer Gunst deckten; thatch^,^ist deü Wiukelmäklern überall mit großer Nachsicht begegnet worden. Hier und da (Sp"'früher Oesterreich) verfällt auch der Kaufmann, welcher sich eines unbeeidigten Mäklerseine Geldstrafe; fast überall aber haben die durch einen solchen vermittelten Geschäfte Gün'3 ,wenngleich seine Bescheinigungen, wie gedacht, vor Gericht nicht beweisend sind und er incessen nur als einfacher Zeuge betrachtet wird. Nach der bisherigen Hamburger MäklerorvN ^freilich sind die durch ungeschworene Mäkler abgeschlosienen Geschäfte selbst, mit Ausnah»' £Geld - und Wechselgeschäfte, ungültig, allein die betreffende Bestimmung wurde nie strenggeführt, und sogar das Hamburger Handelsgericht legte dieselbe bei ihrer Unbilligkeit vonau trotz des klaren Wortlauts dahin aus, daß sie nur in solchen Fällen eine rechtliche Mch =habe, wo eine der streitenden Parteien sich ausdrücklich darauf berufe, worauf dannkein Klagerecht mehr cxistirte. Da aber kein ehrenhaftes Haus einen solchen blos formellenwand benutzte, was als reine Chicane erscheinen würde, so wurde die gedachte Vorschriftzu einer völlig wirkungslosen, und damit verschwand auch zum großen Theile die ©cfecU/unbceidigter Mäkler zu bedienen. Ebenso waren nach der bis vor ganz kurzem inKraft gewesenen stettiner Mäklerordnung und nach einem nürnberger Rathsdecrete von .jedurch unbeeidigte Mäkler vermittelten Geschäfte ohne rechtliche Gültigkeit. In Marseille f ttC

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Win^'

das Syndikat der vereideten Mäkler im November 1861 einen Monstreproceß gegen 247 1 " 1

rechtigte Genossen an, und in Paris wurde an der Mehlhalle erst im October 1861 dienräkelei unterdrückt.

Der Mäkler führt außer dem Handbuch (Portefeuille), in welches er sofort bei der ..tragung und bei der Consensertheilung der Parteien die erforderlichen Notizen macht,buch oder sogenanntes Mäklerjournal, welches die Gesetzbücher ausdrücklich vorsehe^ .

und in welches er täglich alle durch seine Vermittelung zum Abschluß gelangten Geschäfte ein ^unter Angabe sämmtlicher in Betracht kommenden Punkte: Namen der Contrahenten, 3^' ^Abschließung (Consensertheilung; in der Regel genügt die Einschreibung von Tag, ® 01,i l. c it);Jahr), Gegenstand (bei Käufen Gattung und Menge) und Bedingungen (Preis, Lieferungnach dem deutschen Handelsrecht (Art. 71) muß er das Eingetragene täglich unterzeichnen-^,,Tagebuch muß nach den meisten Rechten, so auch nach dem deutschen, vor dem Gebrauche ^für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und der vorgesetzten Behörde zurder Zahl der Blätter vorgelegt werden (in Sachsen muß jedes beschriebene Blatt einen 2