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5 (1863) Fünfter Band. Kopal–Ozon
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Mäkler

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Me Stempels des Mäklers erhalten); es gelten für dasselbe die Bestimmungen über

^^"'"chtung der Handelsbücher, nach französischem Recht auch die über deren Aufbewahrungb & r ® a ^ re- 3n Preußen muß nach Entscheidungen des Obertribunals die erste EintragungHandbuch in Gegenwart der betreffenden Partei erfolgen, was thatsächlich stets geschieht.>A i ö 74 beä putschen Handelsgesetzbuchs ist der Handelsmäkler verpflichtet, den Parteienhalt ^ au f Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die alles ent-a £ j en m üffen, was von dem Mäkler in Ansehung des die Parteien angehenden Geschäfts ein-Mi ^ ^^eht sich von selbst, daß hierbei diejenigen Geschäfte eine Ausnahme begründen,

Mob * n ber ^Eer vertragsmäßig über einzelne Verhältnisse, Namen u. dgl. Schweigen zuqe« hat, wie das bisweilen vorkommt, indem z. B. vielleicht der Käufer eines Wechsels nichtwill. Nach erfolgtem Abschluß des Geschäfts muß der Mäkler ohne Verzug jeder Partei°bi? Öon unterzeichneten Schlußzettel (Schlußnote, Schlußschein) zustellen, welcher dieb J en Thatsachen enthält. In Frankreich muß dieses Document mit der Unterschrift der ParteienMe ^ ein ' ""ch dem Deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 73) unterschreibt nur bei Geschäften,Part ^ sofort erfüllt werden sollen, jede Partei ein Exemplar, welches vom Mäkler der andernschellt wird; in Sachsen muß es der Mäkler mit seinem Stempel bedrucken. An~' rten dio Aushändigung eines Schlußzettels, obwol das Gesetz sie gebietet, nichtCcks erfolgt nur dann, wenn die Parteien es verlangen. Dienen nun die eingehändigten^i^^^^el und das Tagebuch als Beweismittel, so ist doch der Abschluß des vom Mäkler ver-g*j en Vertrags von diesen Aufzeichnungen unabhängig. Die Mäkler bedienen sich für diegen U ^ ette ^ namentlich bei Lieferungsgeschäften, welche oft eine Menge ortsüblicher Bedingun-y^^^nthalten, gedruckter Formulare. Erfolgt der von einem Mäkler vermittelte Kauf einer Waarehat s so hat der Mäkler diese Probe, nachdem er sie behufs der Wiedererkennung gezeichnetn ' lange aufzubewahren, bis die Waare ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit ange-ln oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist. (Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 80.)te j,^ er Dienst des amtlich angestellten Mäklers ist ein zwangsweiser; er muß die in seinen Be-lohenden Geschäfte für jeden, der ihn beauftragt, vermitteln. Soll er für eine ihm unbe- ■Sjj e e Person vermitteln, so hat er sich zuvor über deren Identität zu vergewissern, da seinebeweisend sind. Jedes Verschulden des Mäklers berechtigt die dadurch beschädigte Partei,,^l°chaltung von ihm zu fordern. Seine sonstigen Pflichten sind in den meisten Staaten dieto to eit' - Handelsgesetzbuch (Buch I, Tit. 7, Art. 69) zeichnet den Kreis derselben,

^itte ?^ te U ^ t f$ on erwähnt sind, folgendermaßen: Die Mäkler dürfen für eigene RechnungMetz ^ndelsgeschäfte (wozu Versicherungen, Agenturen, Bodmerei u. s. w. gehören) machen,Unt wttelbslr noch mittelbar, auch nicht als Commissionäre (das Gegentheil würde ihre Un-fein r^bit zunichte machen), und demnach dürfen sie auch nicht Gesellschafter einer HandlungAusnahme der Actiengesellschaften, sofern dadurch nicht etwa die Unbefangenheit beiseilst .' n 9 seiner Functionen gefährdet wird, was z. B. dann der Fall sein kann, wenn die Ge-h Geschäfte der Art macht, für welche er als Mäkler vermittelt); sie dürfen für die Erfül-diez Geschäfte, welche sie vermitteln, sich nicht verbindlich machen oder Bürgschaft leisten, allese^d-^f'^fchadet der Gültigkeit der Geschäfte. Sie dürfen zu keinem Kaufmann in dem Verhältniß>f l0curi ft eu ' Handlungsbevollmächtigten oder Handlungsgehülfen stehen (dürfen daher auch°em Vorstand einer Actiengesellschaft angehören). Sie dürfen sich nicht mit andern Handels-? Su einem gemeinschaftlichen Betriebe der Mäklergeschäfte oder eines Theils derselbenMt 9 r Usen '> Zur gemeinschaftlichen Vermittelung einzelner Geschäfte sind sie unter Zustimmungsich, ^^ggeber befugt. Sie müssen die Mäklerverrichtungen persönlich betreiben und dürfen.^dschließung der Geschäfte eines Gehülfen nicht bedienen; wohl aber dürfen sie für ihreTes^^^gbschäfte, für die Zustellung der Schlußnoten und andere vorbereitende und mechanischeAbhülfen halten. — In den Vereinigten Staaten von Nordamerika kennt man diese(Seu...f 1 nicht, allein es ist auch dort im Waarenhandel außerordentlich selten, daß der Mäklereigene Rechnung macht oder sich für den Käufer verbürgt, wogegen im Verkehr mit»Uch ^^feren beides in ausgedehntem Maße stattfindet. Freilich kommt das in verdeckter Weiseiü^"^^n>ärts vor, im Waarengeschäft namentlich dann, wenn der Mäkler, um ein Geschäft»nb i, 01 «. 6 bringen, unter der Hand auf den Namen eines Dritten Interesse dabei nimmt,

. J u haben noch vor wenig Jahren manche Mäkler Agenturgeschäfte gemacht und über-Köln und auswärtigen Plätzen vermittelt, was gegen die erste Forderung an den‘ ■5»u8- tVeitet ‘ Hamburg treiben, trotz der entgegenstehenden Bestimmungen der Mäklerord-' Und Familien-Lexilon. V. Ofi *

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