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5 (1863) Fünfter Band. Kopal–Ozon
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402
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402 Mäkler

ltung von 1824, die beeidigten Mäkler schon seit Jahren unbeanstandet Rhederei für eigeneRechnung, übernehmen ganze Partien Waaren für ihre Rechnung u. s. f., und unter Tautenvon Fällen bringt kaum ein einziger, der vielleicht durch zufällige, besondere Veranlassung .Behörde zur Untersuchung überwiesen wird, die Geltung der Mäklergesetze in Erinnerung. **in Frankreich kommt eine Haftung des Mäklers im Fonds- und Actiengeschäft vor, ,

Uebergabe aller auf den Inhaber lautenden Papiere des gedachten Bereichs (und fast alle Ogationen und Äctien gehören in diese Kategorie) durch den Wechselagenten erfolgt, welcher audie Deckung überbringt und auf diese Weise die Operation mit seiner Bürgschaft und seinerantwortlichkeit deckt (Gesetz vom 27, Prairial des Jahres X, Art. 13); in diesen Fällen ist aauch sein Dienst kein obligatorischer. Aehnlich, trotz des bisher entgegenstehenden Gesetzes, in F"fürt a. M., wo der Mäkler die Papiere vom Verkäufer bezieht und an den Käufer liefert, so ^diese beiden einander unbekannt bleiben. Nach dem (noch nicht genehmigten) Entwurf der ne»berliner Mäklerordnung darf sich-der Mäkler persönlich verbindlich machen. In London swb ^Wechselmäkler allmählich zu Discontohäusern mit vollständiger Haftung geworden und >"ir" ^dem Namen nach Mäkler, in der That aber Bankiers, die somit eines Betriebskapitalsund das trotz des alten GesetzeS, welches ihnen Geschäfte für eigene Rechnung untdrsagt und sie"den Ertrag ihrer Courtage beschränkt. Die Baumwollmäkler in England geben dem Einw kcommissionär Credit oder verbürgen sich für ihn, die Schiffsmäkler besitzen oft selbst Salllkparken, und die Affecuranzmäkler sind für die Zahlung der Prämie verantwortlich, welches letzin Nordamerika -nicht der Fall ist.

In England, wo die besondern Bestimmungen über das Mäklerwesen durch Gemeindegetz^erfließen, hat man in neuester Zeit die alten Beschränkungen größtentheils aufgegeben, *

herrschen mannichfache Abweichungen in den einzelnen Orten. In London hat der C° u f,Lord Mayor and Aldermen unter dem 8. April 1862 eine aus 11 Artikeln bestehendeordnung veröffentlicht. Es muß nach derselben derjenige, welcher zu dem Amt undeines Mäklers zugelassen werden will, jener Behörde ein Zeugniß über seine Solidität » ll6 tfähigung vorlegen, welches von sechs achtbaren Kaufleuten oder andern Personen unterzeswsein muß. Er muß in dem Aufnahmegesuch die Geschäfte bezeichnen, in denen er verm>will, und er darf in diesem von ihm erwählten Bereiche keine Käufe oder Verkäufe für e>ch^Rechnung machen. Er darf keine höhere als die übliche Courtage nehmen. Er muß jede» ^schüft und jeden Vertrag, den er zum Abschluffe führt, in ein auf seinem Comptoir zu haste"■Buch (Mäklerjournal) eintragen, welches mit der Aufschrift „The Broker’s Book" verseht 1muß, und diese Eintragung muß am Tage des Abschlusses erfolgen. Er muß aufdem Käufer und dem Verkäufer binnen 24 Stunden nach geschehener Aufforderung einen ^zettel einhändigen, welcher eine wahrheitsgetreue Abschrift des gedachten Eintrags eiitha"^muß. Er muß eine authentische Abschrift seines Bestätigungsdocuments bei sich führen \ uVerlangen zu seiner Legitimation allen denen vorzeigen, die ein Jntercffe haben könne»,ihrer Sicherstellung einzusehen. Er muß als Caution eine Schuldverschreibung über 1000 Pst .gund zwei von dem obengenannten Court für genügend befundene Sicherheiten, jede * l k cr fj C uPf. St., hinterlegen. Er wird vereidigt und eine Abschrift seines Eides und derSchuldverschreibungen veröffentlicht. Die Namen aller zugelassenen und entlassenen M"werden ohne Verzug an der königlichen Börse angeschlagen und außerdem von Zeit ä 11wenn es nothwendig oder gerathen scheint, von dem Court bekannt gemacht. klebrige»^ ^in London ein jeder Mäkler werden, irgendwelche Erlaubniß ist nicht erforderlich und dieuder Mäkler nicht beschränkt; es ist eben nur nöthig, einige ehrenhafte Leute zu finden,erwähnte Zeugniß ausstellen. An Kosten hat der Mäkler im ganzen 5 Pf. St. zuWill er zugleich Auctionator sein, so bedarf es dazu einer eigenen Bewerbung, derenmigung aber nicht versagt wird, wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind; dieAuctionatoren kostet 10 Pf. St. Die von dem mehrgedachten Court zugelassenen A , eI i(admitted brokers) sind nicht ausschließlich berechtigt. Trotzdem und trotz der ihnen aufge^§-Beschränkungen existirt doch eine ziemlich große Zahl derselben, da es, wie überall, slUC ^ (don Leute gibt, welche auf die formelle Ermächtigung Werth legen. Die „zugelassenen" A» ^sowol, wäre es ihnen auch nicht, verboten, sowie die nicht ausdrücklich legitimirten waches ^Geschäfte für eigene Rechnung in der Kategorie ihres Vermittelungsbereichs; thäten.^^setz-würden sie als Mäkler ihre Kundschaft verlieren. — In Liverpool existiren keine gemeindeg ^licken Bestimmungen über das Mäklerwesen. Jeder kann dort augenblicklich Mäkler w