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5 (1863) Fünfter Band. Kopal–Ozon
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Mäkler 403

^achsuchung einer Erlaubniß, ohne Zahlung einer Abgabe, ohne Eidesleistung. Nur, wennöffentliche Auctionen leiten will, muß er eine Licenz für 10 Pf. St. lösen.iun ® orerwä ^ nten darf sich der Mäkler in Deutschland auch in persönlichen Behinde-

recku » nicht durch einen andern Mäkler vertreten lassen, wol aber kann das anderwärts beisich Behinderung durch Substitution berechtigter Mäkler geschehen; in Frankreich dürfen

gj Wechselagenten auch außerdem unter ihrer Haftung durch ihre Cvllegen vertreten lassen.„ Hdem in Paris im Jahre 1859 die unberechtigten Fonds - und Actienmäkler, die sogenannte' Börse, Bd. II, S. 399), mit Strenge unterdrückt worden, schuf ein Gesetz vom 13. Oct.

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ieb ® eiIai,,ltcn Jahres sogenannte Mäklerajsessoren (JsoosoaE 6«s axanta äs oliangs), derenden^ ^Echselagent einen oder zwei als Hauptgehülfen (Ooiniuis xrineixaux) annehmen und^ en er einen beliebigen Gewinnantheil einräumen konnte. Diese Assessoren waren zum Theilvorherige Couliffeurs, welche nun im Namen und unter Verantwortlichkeit der Mäkler ope-j n < toaä lie bis zwei Stunden nach Schluß der Börse (d. i. bis 5 Uhr nachmittags) thunifot welcher Stunde über ihre Geschäftsvermittelungen ein besonderes amtliches Curs-

i>er * ^bigirt und veröffentlicht wurde. In Gemäßheit des Reglements der Syndikatskamniereim^ ari, ^ r Wechselagenten vom 28. Oct. 1859 mußte jeder Assessor dem Mäkler, bei welchem erlat ' C ' ne ^eiution von mindestens 100000 Fr. erlegen. Die Assessoren konnten die Bank-Kapitalisten besuchen; sie waren ermächtigt, untereinander und mit Wechselagenten^ichäfte zu unterhandeln, und ihre Schlußscheine wurden von den Wechselagenten unterzeichnet,jj^ ^ßten ein Notizbuch (Carnet) führen, welches täglich in die Bücher des Wechselagenten

loj ei * ra 3 cu wurde. Uebrigens übte die Syndikatskammer über die Affessvren die nämliche Aufsichterst kie Wechselagenten. Schon früher durften die von der Mäklercorporation genehmigten^vmniis in Frankreich die Wechselagcnten in gleicher Weise vertreten. Zu Anfang deso. einber 1862 mm-hm hie Mäklei-asfeüoren vlöülick durck einfachen Befebl des Rnanrministei-s

^iebei

ha ^ e .‘ nen schlechten Eindruck auf die Börse machte. Die Assessoren hatten hauptsächlich Geschäfte inep^öffscher Rente auf Lieferung vermittelt. Hinfort dürfen nur noch die amtlichen Wechselagentene^^en. Die Mehrzahl der pariser Wechselagenten hat mehrere Commanditengesellschafter, undÄ>afi hvom 2. Juli 1862 erkannte das Recht der französischen Wechselagenten zur Vergesell-fc ett J! n 9 mit Commanditisten, welche bis dahin nur factisch geduldet war, ausrrücklich an. Der(i. u\ en ^ e Mäkler muß als Complementar wenigstens ein Viertel vom Kaufpreise seiner Stelle’Wt - Uttb c * n Wertet vom Betrage seiner Caution (f. o.) an eigenem Vermögen besitzen. Be-ja er voch, daß in Frankreich die berechtigten Mäkler überhaupt zu den Handeltreibenden (Com-gerechnet werden, indem ihre Vermittelungsthätigkeit als ein Handelsgeschäft betrachtetb»>tl'm ist nach dem neuen deutschen Handelsrecht nicht der Fall, welches (Art. 272) die? tl1 Geschäfte der „ Handelsmäkler" von den Handelsgeschäften ausdrücklich ausschließt, so-hat e * Un ® beeidigten Mäkler nicht zu der in Deutschland jetzt so weiten Kategorie der Kauf-gx. gehören, wol aber die nicht in Pflicht genommenen Mäkler, die Privathandelsmäkler. Da-Zehört das Rechtsberhältnih, welches aus der Function der Handelsmäkler zwischen ihnenden Parteien entsteht, zu den Handelssachen, d. h. den dem Handel eigenen Verhältnißen,Htju^iecten, für welche zunächst die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in Anwendung kom-9ef etl Unb welche zur Competenz der Handelsgerichte gehören. (Vgl. preußisches Einführungs-bei n f f ä “ m Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch, Art. 2; sächsische Ausführungsverordnung zuTnehjf ben / §• 8; bairisches Einführungsgesetz, Art. 63.) In Rußland zeigt das Müklerwesen3Jo t ^ ^genthümlichkeiten. Die Mäkler theilen sich hier in die Vermittelungsgeschäfte mit denW\ levi; bas Amt beider besteht 1) in der Vermittelung in Handelssachen bei Abschluß vonPvrträgen und Vereinbarungen und 2) in Vollziehung von Wechseln und Leihbriefen.

er unterdrückt, was um so mehr auffiel, als die Wechselagenten gegen diese Maßregel waren,

^stimmt keinen Unterschied zwischen beiden Klaffen hinsichtlich ihres Berufs undbt* sjh' ““Sgeuommen den Umstand, daß in Petersburg den Notarien insbesondere der ProtestScn f ^ vnd die Producirung der Leihbriefe vorbehalten ist, Geschäfte, die dem Mäkler->vix^. sind. Es gibt dort je nach den besondern Geschäften und den Stellen, bei denen sie^c>dt' ^brscu-, Hof-, Schiffsmäkler, Mäkler der Staatsbank, Mäkler der Schisfahrtsgerichtc,ha„d> ober Stadttheilsmäkler, Mäkler der Dienst- und Arbeitsleute und Mäkler der russischenöur^oerksämter. Oeffentliche Notarien gibt es in den Residenzen 6—10, außerdem im peters-»wei Börsennotarien, die aus den Börsenmäklern gewählt werden und außer denbv und Leihbriefen die Urkunden zwischen ausländischen und russischen Unterthanen zu

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