404 Mäkler
beglaubigen haben. Mle russischen Mäkler werden aus der Kaufmannschaft und vorzugsweise au-schuldlos Fallirten gewählt, und nur wenn sich kaufmännische Candidaten nicht finden, sowie)Mäklern für die Dienst- oder Arbeitsleute, können „Bürger" gewählt werden. Die öffentlichNotarien werden von der städtischen Kaufmannsgemeinde und dem Stadtrathe aus Beamten g 'wählt und angestellt und zu den wirklichen Staatsdienern gerechnet; die Specialitäten des - ^stellungsmodus der Mäkler sind zu inannichfaltig, als daß wir hier näher darauf eingehen köim e > •Zieht man die Einengungen in Betracht, welchen der beeidigte Mäkler nach dem neuen Deu^scheu Handelsgesetzbuche unterliegt, so erscheint es als eine leicht mögliche Folge, daß da, wo »wnicht etwa (wie in Bremen) auf Grund des erwähnten Vorbehalts (Art. 84) jenen Verinüt^zunr ausschließlich berechtigten machen will, wo also die Bestimmungen des gedachten Rechts »o ^ständig in Kraft treten, das ganze Institut der beeidigten Handelsmäkler factisch aufhört, sakaum Gründe oder Rücksichten gibt, durch welche sich tüchtige und zuverlässige Männer bewöge• finden sollten, ohne Noth sich als Mäkler ausdrücklich anstellen und vereidigen zu lassen, daduteine Menge von Weitläufigkeiten, specielle Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten einzugehe ,sich großen Beschränkungen zu rinterwerfen, ohne als Aequivalent einen größern Wirkungs»e -oder besondere Vortheile zu erlangen, ohne thatsächlich begünstigter dazustehen als der unbee>dw^College, dessen Zeugniß oder dessen Buchvermerke, falls er als zuverlässig anerkannt ist, stitEntscheidung kaufmännischer Streitfälle vor Handelsgerichten im wesentlichen ebenso großedeutung haben wie die Tagebücher und Schlußnoten des beeidigten Mäklers. Die rechtliche 9‘ ader Vermittelung jenes unbeeidigten Unterhändlers, des Privathandelsmüklers, kann überha Vnatürlich keine andere sein als die des amtlich bestellten Vermittlers. Bereits haben in der^b^in Magdeburg mehrere vereidete Mäkler ihre Stellen niedergelegt, um Agentur- undMaklergeschäfte zu betreiben, und an andern Orten beginnt man diesem Beispiel zu folgen- 5Frankfurt a. M. hat man die einschränkenden Bestimmungen des Deutschen Handelsgesetz^völlig unschädlich gemacht, indem man bei dessen Einführung auf Grund seines weitreichenArt. 84 ().. o.) den Art. 69 deS neuen Gesetzbuchs suspendirt hat, sodaß dort der 9W*namentlich für eigene Rechnung handeln, Commissionär sein, sich verbindlich machen, Bürgsw^leisten, Procurist eines Kaufmanns sein, sich für den Betrieb der Maklergeschäfte mit äst ^Mäklern vergesellschaften, mit der Geschäftsabschließung Gehülfen beauftragen und für Abwest"vermitteln kann (franksurter Einführungsgesetz, §. 16). <>■„
Die Stellung des Mäklers kann unter Umständen eine überaus einträgliche werden, üZeiten, wo infolge ausgedehnter Speculationen große Waarenquantitäten täglich mehrmalsBesitzer wechseln, wie in der neuesten Zeit beim Baumwollhandel in Liverpool, schlagen die wie"holten Umsätze eine reiche Courtagensumme in die Taschen der Unterhändler nieder. Bei ^ „Verkehr in russischen Fonds und Actien an der Petersburger Börse, nur einen fünfmaligen U»Ü^'ihrer Gesammtheit im Jahre angenommen (und vorausgesetzt, daß die Hülste der eigensteStaatspapiere im Auslande circulire), rechnete man den Verdienst der zehn Petersburger S 0,) .Mäkler bei % Proc. Courtage von jeder Seite in den Jahren 1859 — 62 auf jährlich c j11 Mill. Rubel. Die Einnahme-der pariser Wechselagcnten auf Kauf- und Reportgeschäfte sw ^man auf etwa 80 Will. Fr. jährlich. Wie werthvoll das Privilegium dieser letztern Mäkler' ^ist, mag auch der Umstand belegen, daß die Stellen, mit denen die Vorgänger dieser BevorzugIvor 60. Jahren belehnt wurden, neuerdings bis zu 2*/ a Mill. Fr. vom Staate verkauft i® 01sind. Zu der erstgedachten Zeit reichten 60 Fvndsmäkler (diese Zahl cxistirte schon gegen. j tfEnde der Regierung Ludwig's XIV.) sehr wohl aus, da man nur die fünfprocentige ■
kannte und im Jahre 1816 der Fondsmarkt nur etwa 4 — 5000 Mill. Fr. öffentlicher ^industrieller Werthe umsetzte; bei der gegenwärtigen Ausdehnung der Geschäfte aber ist »j.die doppelte Zahl hinreichend, und wir haben oben gesehen, wie die Praxis sich geholfenDen Wechselagenten, die ursprünglich von Fonds nur die Contantgeschäfte in fünfprocenRente vermitteln sollten, fielen bald die neuen Klaffen der Rente, eine Reihe fremder Obtionen und eine Menge von Actienkategorien zu, und sie vermitteln jetzt die Circulatio» c > ^Werthes von etwa 25000 Mill. Fr., die zu einem jährlichen Geschäft von wenigstens 60—8 .j,--Mill. Fr. Veranlassung geben. Der Advocat Dreo meint, daß Paris im Vergleich derculirenden Werthe mit den ehemals umlaufenden jetzt wenigstens 1200 Wechselagenten v ,,müßte. Im Jahre 1822 zahlte man für die erste der seit 1816 wieder als käuflich en s ^Wechselagentenstellen 30000 Fr., im Jahre 1829 für eine solche Stelle 850000 Fr., naJulirevolution (1830) nur 250000 Fr., Ende 1847 bis 950000 Fr., nach der Few