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5 (1863) Fünfter Band. Kopal–Ozon
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413
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Mandat 413

«« en ' Nachbevollmächtigte) zulässig. Für die richtige Besorgung des Auftrags hastet jedoch demandanten nur der direct Beauftragte, sodaß dieser seinerseits an seinen Substituten sich haltendtz, roenn j, er jg£t ere Mandat schlecht erfüllte. Es ist nämlich fernerweite Rechtsregel, daß der^ genommene Auftrag mit möglichst hohem Fleiße besorgt werde. Würde also derSubstitut sich ein.flehen zu Schulden kommen lassen, so könnte man demjenigen, welcher Nachv ollmacht ertheilt^/e, den Vorwurf machen, daß er bei der Auswahl des Unterbevollmächtigten nicht alle Sorgfaltlgewendet habe. Nur selten wird ein Auftrag so abgeschlossen und bestimmt dastehen, daß nicht bei, ,Mhrung desselben noch die Vornahme einzelner anderer Handlungen vorkommen könnte. Hier-n l wird dann die Vorschrift wichtig, daß der Committent durch alle dieHandlungen des Mandatarssg 1 verbindlich gemacht wird, welche außerhalb des ihm vorgezeichneten Geschäftskreises liegen,^»m Standpunkte der Praxis und der Billigkeit ausgehend, wird der Beauftragte leicht dieje-^gen Handlungen zu unterscheiden wissen, welche sich nothwendigerweise an den ihm zugewiesenen.^ichäftskreis anreihen. Die Abwickelung derartiger eng zusammenhängender Geschäfte liegt?b"sowol in dem muthmaßlichen Willen des Auftraggebers wie in seinem Interesse, sodaß dies-... auch die Grundsätze von der freiwillig übernommenen Geschäftsführung (s. d.) Platz ergreifeng^ir j 0We { t tzjg Grenzen des Auftrags und die Art und Weise seiner Ausführung vor-schrieben sind, dürfen diese nicht willkürlich überschritten, beziehendlich nicht abgeändert werden.^ kann der Bevollmächtigende seinen Grund haben, das aufgegebene Geschäft, z. B. EinkaufWaaren, bei einer gewissen Person abgeschlossen zu sehen, weil er z. B. bei andern Personen^cht die gewünschten Waaren zu erlangen hofft. Ueber die besorgte Geschäftsführung hat der« tz,^k>atar seinerzeit Rechnung abzulegen und Rechenschaft zu geben, sowie er auch die für den' anbauten Angehobenen Gelder, wenn er sie zum eigenen Vortheil benutzt hatte, nach landes-^ichem Zinsfüße zu verzinsen verbunden ist. Doch hat ihn andererseits der Auftraggeber für, ^a gehabte Auslagen, auch hinsichtlich der Zinsvergütung, schadlos zu halten, welchen Grund-i,* wir bei dem jetzt so hohen Werthe der Arbeit auch auf die Schadloshaltung in Rücksicht aufe Zeitversäumniß ausdehnen können, sobald die geleisteten Dienste in der Regel nicht unent-^tlich erwartet werden. Mit dem Tode des Auftraggebers oder Auftragnehmers sowie durchJ" Widerruf oder die Aufkündigung des Auftrags seitens des erstem erlischt das Mandat,nicht dessen Ausführung bereits begonnen war, welchenfalls das Begonnene auch vollendet°rdcn soll.

. Als besondere Arten des Mandats sind folgende zu nennen: der Creditauftrag, d. i.

Auftrag, vermöge dessen der Beauftragte oder Mandatar angewiesen wird, einer dritten,^yer bezeichneten Person Geld bis zu einem gewissen Betrage zu leihen. Die genaue Feststellungj t l Person, der Credit gegeben werden soll, sowie die Fixirung der Höhe desselben sind deshalb» Wichtig, weil ohne Angabe der bestimmten Person der Auftrag nur als ein guter Rath erscheint^ ° daher den Mandanten in keiner Weise verbindlich macht. Auf der andern Seite kann die'Beschränktheit des Credits zu manchen Mishelligkeiten führen. Wurde von mehreren Personen^ ikmand für einen und denselben Dritten ein Creditauftrag ertheilt, so haften die Auftraggeber^ 7 . Kopftheilen für die creditirte Summe. Der Mandatar würde demnach für den Fall,'daß^ leut Geld von dem Leihenden nicht wiederbekommen könnte, jeden Creditgeber nach AntheilKlagen müssen, welche Umständlichkeit jedoch dadurch umgangen wird, wenn die mehreren^bauten sich solidarisch (s. Obligation) verbindlich machen. Eine andere Art des Mandats^ "cken wir in der einem Sachwalter zu ertheilenden Vollmacht (). d.) zur Proceßführung,^kche letztere jedoch mehr zu den der Dienstmiethe (s. Miethvertrag) analog nachgebildeten^chtsvexhältnissen zu zählen ist. Bon besonderer Wichtigkeit für den kaufmännischen Verkehr ist^Procura, d. h. eine Ermächtigung zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichenSchäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Diez "kura ersetzt jede Specialvollmacht und beschränkt den Procuristen nur in der Veräußerungsi? kIrundstücken. Zur Controls und Kenntuißnahme für die Handelswclt muß-die Ertheilung^ Procura nach Vorschickst des Allgemeine:: Deutschen Handelsgesetzbuchs im Handelsregisterkbart und vor Gericht dem Ertheilenden persönlich zu Protokoll erklärt werden. Selbst-^mändlich ist auch das Erlöschen einer Procura dem Handelsgericht anzuzeigen. Der dein H and-^ ^gsbevollmächtigten ertheilte Auftrag beschränkt sich nur auf eine bestimmte Art von^k^ckften, bei deren Ausführung jedoch alle Handlungen vorgenommen werden dürfen, welchek>em Betrieb eines solchen Handelsgewerbes nothwendig werden.

^ tt diese Mandate reiht sich noch ein anderes Mandat an, welches zwar nicht civilrechtlicher"v ist, aber wegen seiner praktischen Wichtigkeit für den Laien erwähnt zu werden verdient.