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Meineid
Strafen belegt wird, so wird uns um so mehr die Thatsache befremden, daß demRechte der Meineid als eigentliches Verbrechen unbekannt war, vielmehr dessen Bestrafung ^beleidigten Gottheit überlassen wurde. Nach den religiösen Anschauungen der Römer magzu fürchtende Zorn des angerufenen Gottes, dem man sich bei der Eidesleistung vertragsnw-unterwarf, als Hemmungsmittel des Meineids ausreichend gewesen sein. Diese AnschaM ^erhielt sich auch noch in Rom eine Zeit lang, nachdem bereits die christliche ReligionStaatsreligion erhoben worden war. Durch kirchliche Strafen brachte das Kanonische ^die Bedeutung und die Folgen des Meineids der heutigen Aussassung näher, wicwol au®Kanonische Recht und namentlich die Rechtsanschauungen der Germanen (s. Bd. IV, S. ^immer noch wesentlich die menschliche oder persönliche Concurrenz des Gottes bei der «ergtung eines Meineids nicht wegdenken konnten. In Deutschland wurde jedoch durch das ® ^thum wesentlicher Einfluß auf die Strafgesetzgebung geübt, unter anderm auch derden schwersten Verbrechen gleichgeachtet, sodah derselbe nicht mehr reine Gewissenssache 'sondern daneben als ein Verbrechen gegen öffentliche Treue und Glauben auch vonäußerlich erkennbaren Wirkungen begleitet wurde. Die Strafen für den begangenen JJeid lehnten sich ziemlich an den biblischen Grundsatz „ Auge um Auge, Zahn um Zah" ^sodaß es uns nicht befremden darf, den Meineidigen durch Abhauen der Hand oderSchwurfinger, ja sogar mit dem Tode bestraft zu sehen. Die Strasbarkeit des Meineid--' ^nicht etwa dadurch ausgeschlossen, daß er vor einer Verwaltungsbehörde abgelegt wird, ( Dstrenge Sonderung zwischen Justiz und Verwaltung ist erst in neuerer Zeit hervorgerufen. ^ ® •„
wenig ist von einer Straflosigkeit des Meineids die Rede, wenn selbiger von einer ^.^7einer Sache und unter Verhältnissen begangen war, unter welchen eine eidliche Bestar ^der Aussage den Gesetzen zufolge gar nicht vorgenommen werden sollte. Der Werth u>' ^
Tragweite des eidlich abgelegten Zeugnisses ändern nichts an der geflissentlich falschengung mittels des Eides. Wol aber hat der Nachweis des Meineids auf die civilrech ^Entscheidung einer Rechtssache insofern einen wesentlichen Einfluß, als derjenige Rechtsspwelcher auf eine eidliche Erhärtung gewisser Thatsachen gerichtet war, mit allen seinen ", ^quenzen die rechtliche Wirkung verliert. Ist in einem Rechtsstreit von irgendeiner Part^ ^Meineid geschworen, hinterher aber als solcher nachgewiesen worden, so treten alsdan"^Wirkungen ein, welche deni richterlichen Erkenntniß oder den Gesetzen gemäß fürder Nichtleistung des erkannten Eides platzzuergreifen haben. Anders gestaltet sich bl?bei vorkommenden Meineiden seitens der Zeugen, indem alsdann das Gewicht zu ermestwelches die Aussagen hinsichtlich der Entscheidung oes Processes gehabt haben. An derrechtlichen Entscheidung wird alsdann nichts geändert, wenn die Aussage des meineidigen q enicht die wesentliche Grundlage des Richterspruchs gebildet hatte. Die Ausschließung von f c * ,weiten Eidesleistungen findet sowol bei einer falsch schwörenden Partei wie bei den sich des g c ^ r ,Verbrechens schuldig machenden Zeugen statt. Dieser Verlust der Eidesfähigkeit wird fc en ^. ]ielltbrecher in seinen privatrcchtlichen Angelegenheiten dann empfindlich berühren, wenn von ^ihm zuerkannten Eide, den er aber wegen begangenen Meineids nicht leisten kann undas Gewinnen seines Processes abhängig gemacht ist. l j^ix
Die falschen Versicherungen an Eidesstatt, der Bruch des Handgelöbnisses u. dgl. föv® .wirklichen Meineiden nur dann gleich, wenn die Particulargesetzgebung dies bestimmt ausgchen hat. In Sachsen wird die geflissentlich falsche Versicherung an Eidesstatt dem Meinnd 3 ^
geachtet, während hinsichtlich des Handgelöbnißbruchs besondere Strafen ausgesprochen sin
religiösen Ansichten ändern den Begriff des Meineids nicht, ebenso wie derselbe bei dem Glaubeziehendlich Jgnoranzeid nicht ausgeschlossen ist. Insbesondere darf derjenige, welaM ^Eid der nur gedachten Art zu leisten willens ist, die nähere Erörterung des in Frage besäSachverhältnisies nicht unterlassen, weil er sich diesfalls bei wahrheitswidrigcr Eidesleistung ^bestens eines leichtsinnigen Eides schuldig machen würde. Da der Meineid meist auf emtrug abzielt, so dürften die auf die gedachten Verbrechen zu setzenden Strafen in ihrer Hotz' A{ e jtlich zusammentreffen, wiewol nicht selten der Meineid wegen der in ihm enthaltenen Schöneine härtere Ahndung verdient. Der Meineid ist, da der Verbrecher hier mit besonderer ß ^chtsan einer der wichtigsten und heiligsten Grundlagen der öffentlichen Ordnung und derüttelt, ein besonders schweres Verbrechen, weshalb er auch in Sachsen mit Arbeitshal . n)1Zuchthaus bis zu zwei und unter Umständen bis zu vier Jahren bestraft wird. Diese S rnach dem preußischen Strafrecht sogar von 10 — 20 Jahren Zuchthaus ansteigen.