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Das Kind soll selbständig denken lernen, ohne daß ihm durch die älterliche Liebe mehr zng"^geschrieben wird, als es. wirklich leistet. Die Wirkungen geregelten Unterrichts geben dem ggen Leben eine andere Richtung, und da die ersten Grundsätze, welche dem Kinde gelehrt wer 'vorzugsweise auf die Unterscheidung des Rechten vom Unrechten hinauslaufen, so darf mannehmen, daß Kinder im allgemeinen nach dem zurückgelegten siebenten Lebensjahr wenigleinen kleinen Theil von Verstandeskräften errungen haben. Bis zum siebenten Jahr wird arechtlich die erste Lebensperiode gerechnet. Innerhalb dieses Zeitraums ist dem Kinde derdes Lebens unbekannt, es vermag daher auch nicht über sein Thun und Treiben Rechenjwzu geben. Die Fähigkeit zur Vornahme von Rechtsgeschäften, wie die Möglichkeit, mit Bol^unrecht zu thun, geht ihm ab. In dem wettern Verfolg der Erziehung, welche nach der Lebeibestimmung bei Knaben und Mädchen verschieden sein muß, entwickeln sich die natürlichenlagen bei letztern schneller, als dies bei Knaben der Fall ist. Das Mädchen, welches die “el)mung hat, durch ein inniges, sanftes Gefühl den kalten, scharfen Verstand des Mannes zuschönen Harmonie auszugleichen, geht ihrer Blütezeit Schritt für Schritt mit der körpewAusbildung schneller entgegen als der Knabe, welcher oft nur mühsam die schlummerndentheilskräfte zu erwecken vermag. Das gründliche Denken und das Sammeln von Grundsatz^'vermöge deren man sein Leben und seine Thätigkeit mit Bewußtsein zu regtzln versteht, WWerk einer fortgesetzten Erziehung, deren es bei der Gefühlsanregung bei weitem nicht m ^Maße bedarf. So sehen wir das Mädchen schon mit dem zwölften, den Knaben aber erstdem vierzehnten Lebensjahre eine neue Altersperiode beginnen. Innerhalb der zweitenalso vom siebenten bis zwölften, resp. vierzehnten Jahre, können die Kinder unter BeistauVaters oder Vormundes rechtsverbindliche Willenserksärungen abgeben, sowie auch strm pHandlungen sich schuldig machen. Aus den von ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäftenden andern Contrahenten bei eingetretener Selbständigkeit so weit entschädigen, als sie durchGeschäft bereichert worden waren. Die Geschäfte, welche von Kindern des in Frage besangAlters ohne Mitwirkung eines Vormundes, beziehendlich des Vaters abgeschlossen werden,durch die Genehmigung des Kindes nach erlangter Selbständigkeit volle Gültigkeit erb"
(s. Bd. III, S. 181). Mit dem zwölften, beziehendlich vierzehnten Lebensjahre tritt die 2p ^barkeit (pubertas) ein, sodaß nach gemeinem Recht Personen von diesem Alter nichtEhe verschieben, sondern auch gültig Testamente errichten können. Nach den meisten Parüs ^gesetzen wird zur Verehelichung bei Mädchen ein Alter von vierzehn Jahren, bei Jüngu"^,,die Erreichung des achtzehnten Lebensjahrs verlangt. Bezüglich der Fähigkeit zur Testat .errichtung wird in Preußen wie in Sachsen ohne Unterschied des Geschlechts vorausgesetzt/ ider Testirende das vierzehnte Lebensjahr erreicht habe. Das preußische Recht macht hierbeidie Einschränkung, daß Personen unter achtzehn Jahren nur mündlich zu Protokoll ihren V* ^Willen erklären können. Die dritte Lebensperiode (soweit man die Zeit der Minderjähp^eintheilt) schließt gemeinrechtlich mit der Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres,)"^mit diesem Zeitpunkte die Mündigkeit oder Volljährigkeit erreicht wird. Nach einigen Partierechten, namentlich in Sachsen, tritt der Volljährigkeitstermin bereits mit dem ■ einundzw")^sten Lebensjahre ein. Wichtige rechtliche Wirkungen, welche den Eintritt der Mündigkeitsind das Erlöschen der Vormundschaft und das Erlangen unbeschränkter Dispositionsfähp(s. d.). Zwar können diese Wirkungen durch einen besondern Rechtsact, durch die Volljäh^^keitserklärung (venia aetatis) schon vor dem wirklichen Eintritt der Mündigkeit erzieltallein der mündig Gesprochene, der mindestens achtzehn Jahre alt sein muß, ist dennoch jDispositionsbefugniß über Grundstücke beschränkt. Etwa eingetretene nachtheilige Verändert .in der Rechtssphäre eines Unmündigen können zu Gunsten desselben durch die Wiedereinst? ^in den vorigen Stand (f. d.) wiederum aufgehoben werden. Diese außerordentliche Rechb^^wird auch dem Mündigen wegen der während der Unmündigkeit erlittenen Rechtsnachth<"^einige (in Sachsen vier) Jahre nach erlangter Mündigkeit gewährt. , .
Mineralien. Eine strenge Begrenzung des Begriffs Mineralien hat ihre SchwierigDefiniren wir mit Rammelsberg ein Mineral als einen selbständigen unorganischen Körper, ^einen Bestandtheil der festen Erdrinde bildet, verstehen wir ferner unter selbständigen Ksolche, welche durch ihre ganze Masse durchaus gleichartig erscheinen, unter.unorganische.^stsolche, welche ohne Mitwirkung von Pflanzen- und Thierstoffen gebildet sind, so müflen "" Aalle gemengten unorganischen Körper, wie z. B. Granit, Thon, von den Mineralien nussch^^^und in die Klasse der Gebirgsarten verweisen. Desgleichen gehören alle ZersetzungsP ^ ( porganischer Körper, wie Stein- und Braunkohlen, Bernstein, Asphalt, obgleich sie herkönn"