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5 (1863) Fünfter Band. Kopal–Ozon
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593
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Miihlcnrccht 593

* ist der Inbegriff derjenigen Rechtsbestimmungen, weiche aus dem allgemeinen

cht»kreise bei Anlegung, Veränderung und Betrieb einer Mühle auf die hierbei in Frage kom-ehk Verhältnisse in Anwendung zu bringen sind. Das Mühlenrecht umfaßt daher keineswegsder ff rau§ 3 e Wbeteg System von Rechtsregeln, wie z. B. das Wechselrecht, vielmehr ist es lediglich- Gegenstand, welcher die allgemein gültigen Rechtsbestimmungen in eine bestimmte Richtungmr ^^binigt. Die Ausstellung eines Blühlenrechts hat daher nur den Zweck, die Maffe derl Mühlen bezüglichen Verhältnisse zu sichten und unter leitende Gesichtspunkte zu bringen. Die«U'tznng der Wasserkraft zum Betrieb von Mühlen ist sehr alt. Jede gewerbliche Anstalt, anb "ler sich eine durch Wasser getriebene Hülfsmaschine befand, wurde Mühle genannt, sodaß»ber.tze^ Mahlmühlen auch von Walk-, Papier-, Pulvermühlen, sowie von Schneide-, Schleif-n ° Spinnmühlen die Rede ist. Doch dürfte Mühle im reinsten und jedenfalls ursprünglichen'>nne des Worts eine Maschine sein, mittels welcher Mehl aus Getreide gewonnen wird. Nichtr c e ’ n die grammatische Verwandtschaft zwischen Mehl, Mahlen und Mühle weist darauf hin,^dern auch die große volkswirthschaftliche Wichtigkeit des Mehls, womit kein anderes Mühlen-obuct auch nur von fern einen Vergleich aushalten kann. Nach und nach ist die Wasserkraft. l noch öje£e andere gewerbliche Anstalten angewendet, dagegen der Betrieb der Mühlen auchf Dampf ins Leben gerufen worden. Die Mühlen haben daher noch mit andern Natur-"ste„ a (g m j t gjj sl yj cr un ;j biefeS noch mit einer Menge anderer Gewerbe zu thun als mit dermlerei. Diestmtcr dem Ausdruck des Mühlenrechts zusammengefaßten Rechtsgrundsätze dehnenifcre Anwendbarkeit mehr oder weniger je nach den obwaltenden Verhältnissen auf alle ge-sij Etablissements aus, welche zu ihrem Betriebe von der Wasserkraft Gebrauch machen.

^Uch selbst die Müllerei ist bereits in die Reihen der Fabrik- und Handelsgewerbe eingerückt, und? wird daher das Bedürfniß immer größer, sie auf gleichen Fuß mit den übrigen dem Welt-a nbet angehörenden Gewerben zu stellen und die hergebrachten Beschränkungen, insbesondere.^ch Bannrechte (s. d.), fallen zu lasten. Die Bedeutung der Müllerei für den Welthandel ist1 Grunde genommen durch die Einführung der amerikanischen Methode des Mahlens hervor-rufen worden. Nach dieser Methode wird nämlich das Getreide trocken, ohne angefeuchtet zu, gemahlen und durch besondere Proceduren nebenbei eine feinere Qualität Mehl er-J Nur dieses Mehl verträgt den Wassertransport, ohne den mindesten Schaden zu nehmen,nur hierdurch ist das Mehl zum großen Handelsartikel geworden, dagegen die Lohnmüllereih Hintergrund getreten. Die Anlegung von Mühlen kann nur mit Genehmigung des Landes-äUh' 1 '-*’ 61 ' ^nchts- oder Gutsherrschast erfolgen, weil diese übewdre Benutzung der Wasserkraftdi^brfügen haben. Der Mühlenbetrieb war also von jeher eine Art Monopol, womit denn auch^ ^unn- und Zwangsrechte zusammenhängen. Gegenwärtig sind nun diese Ansichten zwariiit,""^' über das Concessionswesen hält neben den gewerbspolizeilichen Rücksichten die willkür-Anlegung von Mühlen immer noch in gewiffen Schranken, welche einem durchgreifenden^Mchwung durch die Gewerbefreiheit hemnlend in den Weg treten. Insbesondere muß sich deri.^Asionar auf Anlegung der in der Concession benannten Mühlenart beschränken und darf höch-[ ^ seine Mehlmühle außer zur Erzeugung von Mehl auch zum Grütze-, Gries- und Graupenmah-sowie zum Schroten benutzen. DerErtheilung einer Concession gehen in der Regel Erörierungen. et etwaige Verbietungsrechte beeinträchtigter Privatpersonen voraus, doch streben die Gesetz-h°.Ungen (vgl. Bd. I, S. 751), die Verbietungsrechte im Wege der Ablösung zu tilgen. Von denjL 1111 Betriebe des Müllereigeschäfts entstehenden Rechtsverhältnissen zu dritten Personen ist die^^schaftsmüllerei als das älteste zu nennen. Hier leiht der Müller seine Mühle den Kunden oder^Agästen, welche unter Beistand der Mühlknappen selbst mahlen und dafür dem Müller einj^^'wcilent, bald in einer Quote (Mahl- oder Müllermetze) des gemahlenen Getreides, baldst^Ad (Mahl- oder Müllerlohn) gewähren. Mahlmetze oder Müllerlohm sind zwar der freiengd-,.^inkunft der Parteien überlassen, doch hat sich eine ziemlich allgemeine Gewohnheit dahindaß die Mahlmetze in dem sechzehnten Theil des zu mahlenden Getreides besteht. An-i|t hierbei die Geschicklichkeit des Müllers, mit welcher er außer dem ihm zukommenden^ vom Mahlgast eingeführte Getreide noch besonders zu seinem Vortheil zu „metzen" versteht,d,'" Unsitte, welche sich auchbei andern Handwerken Angeschlichen hat, wird auch durch die Bestim-m,. 9 en über daS vom Müller zurückzugewährende Gesammtgewicht an Mehl und Kleie nicht gänzlichWsm°^ en ' ®' c Thatsache, daß es den Müllern fast durchgängig bei Strafezur Pflicht gemacht ist,"hlgäste in der Ordnung zu fördern, in welcher das Getreide zur Mühle gekommen ist, hatAnlaß zu dem bekannten Sprichwort gegeben: „Wer eher kommt, mahlt eher/'

^* 8 ° und Familien-Lexikon. V. 38