604 Miinzverbrechen
ist erhaben und nur auf dem Rande vertieft. Weder früher noch gegenwärtig wird zu Set V®°ß eund Silbermünzen chemisch reines Metall verwendet. Ehemals stand die Scheidekunst dernoch auf einem viel zu niedrigen Standpunkte, als daß eine Reindarstellung der edeln Me^möglich oder wenigstens hinreichend leicht ausführbar gewesen wäre. Jetzt hat die Chemie } wgenügende Fortschritte gemacht, um diese Aufgabe zu lösen, allein man zieht es trotzdem^vor,Gold- und Silbermünzcn mit Kupfer zu legiren, weil dadurch dem Metall eine größere FesbZ ^gegeben wird; freilich beträgt die Legirung nur einen geringen Brnchtheil. In alten 2""münzen findet sich außerdem ein Goldgehalt, weil die alten Scheidungsmeihoden nicht ausreicht 'um die Extraction des Goldes mit Vortheil auszuführen. Neuerlich ist indesien durch den -Wnirungsproceß (s. b.) diese Schwierigkeit beseitigt, sodaß die Anstalten, die sich mit dieser Ar' 0beschäftigen, große Summen neuer Werthe schaffen. ^
Das Bruttogewicht einer Münze heißt das Schrot, ihr Gehalt an reinem Metall dasgewicht; das Verhältniß des Feingewichts zum Schrot wird Korn oder Feingehalt gcnauw'beim Golde auch wol Karatigkeit, beim Silber Löthigkeit. (Mitunter nennt man indessen ->udas Feingewicht selbst Korn.) Das Korn ist ein echter Bruch, welcher aber der besiern Vergießbarkeit wegen aus einen feststehenden Nenner gebracht wird. Beim Silber wählt man in Dcuüland Sechzehnte! (Loth), beim Golde Vierundzwanzigstcl (Karat), sodaß z. B. eine Münze, we>93,75 Proc. Silber und 6,25 Proe. Kupfer enthält, mit 15 / 16 bezeichnet wird. Zum Zweckenauerer Bezeichnung theilt man das Loth Silber in Achtzehntel und das Loth Gold inund nennt diese kleinern Bruchtheile Grün; 1 Grün ist demnach sowol beim Silber als auch ^Gold = V 288 - Dem entsprechend würde also eine Münze von obigem Korn mit 272(= ,272 / 288 ) bezeichnet werden. In Frankreich, Belgien, den Niederlanden und den Vereinig
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256 //288
— 256 Grün.
zeichnung des Korns, ein Decimalbruch ist, z. B. 0,875 — 14 / 16England gilt für Gold die Eintheilung in 24 Carats zu 4 Grains zu 4 Quarts, für Silber12 Ounces zu 20 Pennywiglit. Die gesetzliche Bestimmung über den durch Schrot und M cden Münzen zu gebenden Werth wird Münzfuß (s. Valuta) genannt. ,
Die Grundforderung, welche man an ein geordnetes Münzwesen zu stellen hat, besteht daü 'daß jede Münze dem festgesetzten Gewicht und Feingehalt auch wirklich entspreche, d. h. daß^vollwichtig sei. Deshalb ist eine Hauptoperation in den Münzstätten das Justiren (s. d.) 2 ,Unterschied zwischen dem bloßen Metallpreise deS in der Münze enthaltenen Goldes oder 2^und demjenigen Preise, zu welchem der Staat sie würdigt, ausgibt und annimmt, lieifetS chl a g s chatz oder Prägschatz; er deckt, soweit als thunlich, die Kosten der Prägung. 2 ,streng nach dem Hauptmünzfutze geprägten Stücke heißen Courautmünzen; die kleid 0 '.
welche nach einem etwas geringern Fuß gemünzt sind, werden Sche>
Münzen dagegen,münzen genannt.
Miinzverbrechen. Die im Verkehr so allseitig anerkannte Wichtigkeit des Geldes mußteGesetzgebungen neben andern (finanziellen) Rücksichten
zu sichern.
andern (finanziellen) Rücksichten veranlagen, jenem allgcmeüWerthmesser auch einen wirklich reellen Werth zu sichern. Diese Garantie kann sich f rClnur darauf beschränken, den widerrechtlichen Willen, welcher sich etwa auf die Nachahmung 0t ‘,Werthverringerung der Münzen richten könnte, durch die Furcht vor einer Strafe zu uüvdrücken. Schon das graue Alterthum hat diese Strafe möglichst hart gewählt, denn beiAegyptern wie bei den Römern und alten Germanen wurden den Falschmünzern die Händegehauen. Zwar ist die civilisirte Welt von derartigen Strafen zurückgekommen, doch ist die ~strafung wegen Miinzverbrechen immerhin eine harte geblieben, wovon man sich durch gO' 0Prüfung eines Papierthalers, welcher die Strafbestimmungen enthält, überzeugen ka»Dessenungeachtet ist die Falschmünzerei von jeher nicht nur in einzelnen Fällen, sondern s 0 ^in der großartigsten, fabrikmäßigen Weise betrieben worden. So geht schon die auf tlReichstage zu Augsburg im Jahre 1559 aufgerichtete Münzordnung von der Betracht"^aus, daß „unziemlicher Gewinn in den Münzen gesucht, Falsch und Betrug darin getriebenz. B. daß etliche die goldenen oder silbernen Münzen ringern, beschneiden, schwächen, abgiepauswiegen, abcontrafiguriren,'durch Aufwechsel oder in anderm Wege damit gefährlicher^,handeln". Diese Einzelheiten dürften genügendes Zeugniß geben, wie raffinirt man schonzeitig die Münzen aus unerlaubte Weise auszunutzen wußte. Die neuern Gesetzgebungen b 0 ,die Münzverbrechen, die natürlich auch beim Papiergeld begangen werden können, hauptfird^in zwei Gruppen unterschieden', einmal nämlich das Nachmachen von Metall- oder Papierg^in der Absicht, es als Geld auszugeben; zweitens die Verfälschung des echten Metall- 0